Rz. 1

Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger etwa sechs Versicherungsverträge. Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen eines Erblassers gehen im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB unverändert auf den oder die Erben über. Weder im BGB noch im VVG gibt es besondere Bestimmungen über die Vererblichkeit von Versicherungsverträgen.

 

Rz. 2

Die Versicherungsverträge werden somit inhaltlich unverändert mit den Erben fortgesetzt, es gibt auch kein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers. Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages ist allerdings gemäß § 80 VVG möglich, wenn das versicherte Risiko durch den Tod des Versicherungsnehmers endgültig wegfällt. Der Versicherer kann dann nur die Prämie beanspruchen, die vereinbart worden wäre, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages auf den Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers beschränkt worden wäre. Es erfolgt dann Abrechnung "pro rata temporis" zuzüglich eines Kostenzuschlags "Kurztarif".[1] Der vollständige Wegfall des versicherten Interesses dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein, wie z.B. in der Unfallversicherung.

 

Rz. 3

Wenn der Erblasser Halter eines Kraftfahrzeuges war, besteht, das Risiko ebenso fort wie in den Fällen, in denen Versicherungsschutz nicht nur für den Erblasser persönlich besteht, sondern auch für mitversicherte Personen und Familienangehörige, wie beispielsweise in der Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich sollte daher die Erbengemeinschaft an den bestehenden Versicherungsverträgen des Erblassers festhalten, bis endgültig geklärt ist, ob noch ein versichertes Risiko besteht. Einige Versicherungsbedingungen, beispielsweise die Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und die Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB), enthalten gesonderte Regelungen bei Tod des Versicherungsnehmers.

[1] Prölss/Martin/Armbrüster, § 80 VVG Rn 23a m.w.N.

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