Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 04.04.1991; Aktenzeichen 16 O 62/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 1991 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der Entscheidung zur Höhe, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des Erblassers …, des Stiefvaters ihres Ehemannes. Herr … ist am 12.7.1990 verstorben. Sein Testament wurde am 25.7.1990 eröffnet. Der Erbschein wurde unter dem 23.8.1990 erteilt und ging der Klägerin am 31.8.1990 zu.
Der Erblasser hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung unterhalten, der die VHB 74 grundeliegen. Er hatte die versicherte Wohnung, ein Zechenreihenhaus in … allein bewohnt. Am 20.4.1990 mußte er in ein Krankenhaus in … eingeliefert werden, wo er, ohne noch einmal in seine Wohnung zurückkehren zu können, dann am 12.7.1990 verstarb.
Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wurde in dem Zeitraum vom 31.8.1990, 16.00 Uhr bis zum 1.9.1990 gegen 17.00 Uhr in das Haus eingebrochen. Dabei wurde der Schließzylinder der Haustür herausgedreht. Der oder die Täter durchwühlten das Haus, beschädigten Schränke, nahmen Fernseher, Teppiche und Ölgemälde und – nach Darstellung der. Klägerin – auch sonstige Dinge gemäß ihrer Schadenaufstellung (Bl. 7 ff GA) mit.
Der Ehemann der Klägerin meldete den Schaden bei der Polizei, weigerte sich dann aber später, dort nähere Angaben zu machen. Die von der Polizei erbetene Schadenaufstellung hat er den sogleich eingeschalteten Anwälten der Klägerin übermittelt. Zu den Ermittlungsakten ist die Schadenaufstellung dann erst im Laufe des Berufungsverfahrens gekommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Schäden (Entwendungs- und Sachschäden) gem. ihrer Aufstellung, die der Beklagten auf deren Anforderung schon frühzeitig übersandt worden war, in Höhe von 52.168,52 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2.10.1990 Leistungen abgelehnt und den Vertrag gekündigt. Sie steht auf dem Standpunkt, der Versicherungsschutz sei gem. § 6 VHB 74 schon mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfallen, weil weder er noch sein Erbe die in dem Versicherungsschein bezeichnete Wohnung bewohnt hätten. Leistungsfreiheit bestehe aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung, zumal keine Anzeige gemacht worden sei. Im übrigen bestreitet die Beklagte den Diebstahl und vertritt insofern die Auffassung, der Klägerin komme eine erleichterte Beweismöglichkeit nicht zu, weil sie nicht Versicherungsnehmerin gewesen sei. Ihr Ehemann sei ohnehin unglaubwürdig, wie sein Verhalten gegenüber der Polizei und gegenüber dem Ermittler der Beklagten, demgegenüber er auch keine eigenen Angaben gemacht habe, belege, wie aber auch daraus folge, daß unmittelbar nach dem behaupteten Versicherungsfall Schwarzarbeiter in der Wohnung tätig gewesen seien. Ein Zurückbehaltungsrecht folge aus der nicht übermittelten Stehlgutliste. Letztlich bestreitet die Beklagte die Schadenhöhe und behauptet, nur der Zeitwert sei versichert. Unklar sei auch, was nicht versicherter Wandalismus und was Beschädigung durch die angeblichen Diebe sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen unterlassener Anzeige der Gefahrerhöhung leistungsfrei sei. Wegen der Begründung des Urteils und zur weiteren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 65 ff GA).
Mit der Berufung hält die Klägerin die Ausführungen der Beklagten in erster Instanz für verfehlt. Sie behauptet, ihr Ehemann habe täglich das Haus versorgt, auch nach dem Tod des Erblassers, und habe mehrfach wöchentlich dort auch übernachtet. Im übrigen verweist sie darauf, daß nach § 4 VHB 74 Versicherungswert der Neuwert ist und daß, so meint die Klägerin, die Regelung des § 7 Abs. 2 VHB 74 zur ununterbrochenen Abwesenheit geradezu unverständlich und gesetzwidrig sei. Sie erhöht nunmehr die Klage mit der Begründung, nach der von der Beklagten, eingeholten Stellungnahme Korff (Bl. 38 ff GA) kämen auf die Klägerin auch erhebliche Holzsanierungskosten zu.
Die Klägerin beantragt,
an sie 85.088,– DM nebst 16 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 4.8.1991 sowie nebst 16,5 % Zinsen vom 5.8.1991 bis zum 17.10.1991 und nebst 16,57 % Zinsen ab 18.10.1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliche Vorbringen. Sie bestreitet, daß der Ehemann der Klägerin mehr oder weniger regelmäßig in der Wohnung gewesen und dort auch übernachtet habe, wie sich schon aus den Angaben der Klägerin gegenüber dem Zeugen … ergebe (Bl. 56 f). Sie meint, auch ohne entsprechende Vereinbarung müsse sie wegen der verspätet bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste leistungsfrei sein.
Die Akten 58 UJs 736/90 StA Essen lage...