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Wenn im Versicherungsvertrag bestimmt ist, dass der Dritte unwiderruflich bezugsberechtigt ist, können weder der Versicherungsnehmer noch die Erben diese Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des unwiderruflich Berechtigten ändern. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den unwiderruflich Bezugsberechtigten kann daher nicht verhindert werden, sie fällt auch nicht in den Nachlass und ist auch bei der Wertbemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.

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