Rz. 33

Wenn der Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte benannt hat und einer der Bezugsberechtigten vor oder gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt, so fällt der Anteil des verstorbenen Bezugsberechtigten den anderen Bezugsberechtigten zu. Dieser Anteil fällt also nicht in den Nachlass. § 160 Abs. 1 VVG enthält daher eine gesetzliche Auslegungsregel:

Zitat

"Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu."

Wenn ein Bezugsberechtigter zugleich mit dem Erblasser verstirbt, so wächst dessen Anteil den anderen Bezugsberechtigten an.[14]

[14] OLG Saarbrücken, 5 U 581/06, VersR 2007, 1638; Langheid/Rixecker/Langheid, § 160 VVG Nr. 11.

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