Rz. 126

Der Kreditversicherungsvertrag (Mantelvertrag) endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Üblicherweise wird eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart mit einer Verlängerungsklausel von Jahr zu Jahr. Der Vertrag kann von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Demnach sind es rechtlich unbefristete Verträge.

Eine ordentliche Kündigung nach einem Schadenfall unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich wirksam und verstößt nicht gegen Treu und Glauben.[66]

Für die Vertragsbeendigungen gem. §§ 119 ff. BGB wird auf die Regelungen zum Anfechtungsrecht verwiesen. Im Rahmen des Verzuges gelten die Bestimmungen der §§ 37, 38 VVG (vgl. oben Rdn 84 ff.).

Hervorzuheben ist, dass die Kündigung/Streichung des Versicherungsschutzes für ein Einzelrisiko den Mantelvertrag unberührt lässt.[67]

[66] OLG Koblenz VersR 1997, 874.
[67] BGH VersR 1992, 1089 = BB 1992, 1747; LG Mainz NVersZ 1999, 542.

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