Rz. 70
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer alle Forderungen gegen seine gegenwärtigen und künftigen Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anbieten und bei der benannten Versicherung ausreichenden Versicherungsschutz beantragen. Demnach ist es dem Versicherungsnehmer nicht gestattet, nur zweifelhafte Forderungen anzubieten. Andernfalls würde der Versicherer allein das erhöhte Risiko tragen, das von der grundsätzlichen Prämienkalkulation nicht erfasst ist. Demnach muss der Versicherungsnehmer sowohl die "schlechten" als auch die "guten" Forderungen (Salden oder Umsätze) dem Versicherer zur Prämienberechnung melden. Die Anbietungspflicht tritt mit Entstehen der Forderung ein.
Der Kreditversicherer prüft – zumeist in seiner rechtlich separierten Kreditprüfungsgesellschaft – anhand der vorhandenen Bonitätsinformationen die Bonität des Risikos (Kunden) und setzt daraufhin eine Versicherungssumme fest oder lehnt diese ab oder entscheidet sich, dem Limitantrag nur teilweise zu entsprechen. Bei Teilentscheidungen ist der Außenstand des Versicherungsnehmers nur bis zur Höhe der Teilentscheidung vom Versicherungsschutz erfasst. Darüber hinausgehende Forderungen können nur dann in den Versicherungsschutz nachrücken, wenn durch die Bezahlung älterer Forderungen innerhalb der Versicherungssumme dafür Raum ist, es sei denn, es ist anderweitig in der Versicherungspolice vereinbart (vgl. auch Rdn 15).
Rz. 71
Bei einem Kreditversicherungsvertrag nur für Inlandskunden müssen die Kunden ihren Sitz in Deutschland haben. Die Mitversicherung der Auslandskunden ist üblich.
Rz. 72
Beinhaltet die Police eine vereinbarte Anbietungsgrenze, muss die bestehende oder zu erwartende Gesamtforderung des Versicherungsnehmers gegen den jeweiligen Kunden diese Grenze übersteigen. Forderungen unterhalb der Anbietungsgrenze können zum Beispiel pauschal versichert werden, soweit die Versicherungspolice dies vorsieht (vgl. oben Rdn 48). Es gibt aber im Einzelfall weitere Möglichkeiten bei den Versicherern, Forderungen unterhalb der Anbietungsgrenze zu versichern.
Rz. 73
Erhöht sich die Gesamtforderung und übersteigt sie die eingeräumte Versicherungssumme, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Erhöhungsantrag zu stellen. Ein unterlassener Erhöhungsantrag ist, je nach Regelung in der Versicherungspolice, eine Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsfolgen des § 14 Nr. 2 AVB (vgl. auch unten Rdn 94 und § 54 Abs. 1 VVG). Bei Ablehnung muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der entsprechenden Kreditmitteilung einen neuen Antrag in benötigter Höhe stellen. Unterschreitet die Gesamtforderung die bestehende Versicherungssumme, bleibt sie versichert.