Rz. 111
Die Ermittlung des zu entschädigenden Forderungsausfalls ergibt sich aus den §§ 10, 11 AVB. Auch im Rahmen der Ausfallberechnung müssen Versicherungsnehmer und Versicherer kooperieren. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Auskünfte und Unterlagen (z.B. offene Posten, Listen, Nachweis des Versicherungsfalles) vorzulegen, die für die Schadenberechnung erforderlich sind (§ 10 Ziff. 1 AVB).
Rz. 112
Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen und Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (§ 10 Ziff. 1 AVB). Dies können z.B. Eigentumsvorbehaltsrechte, Bürgschaften oder Delkrederezusagen von Einkaufsverbänden sein.
Rz. 113
Von den bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Forderungen werden abgezogen:
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nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile |
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aufgerechnete und aufrechenbare Forderungen |
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Rücklieferungen, Verwertungserlöse aus der Rücknahme von Ware (einfacher Eigentumsvorbehalt) |
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Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Garantien), die zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind |
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Zahlungen und Erlöse nach Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie die versicherten Forderungen betreffen |
▪ |
etwaige Massequoten (die oft erst Jahre später eine endgültige Schadenabrechnung möglich machen) |
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vertraglich vereinbarter Selbstbehalt |
Rz. 114
Nicht abgezogen werden:
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Erlöse aus Eigentumsvorbehalten bezüglich unversicherter Forderungen |
▪ |
Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten, die nicht zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind, soweit sie unversicherte (Teil-)Forderungen betreffen. |
Rz. 115
Aufgrund des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots werden Zahlungen aus Delkrederezusagen von Einkaufsverbänden gem. § 10 Ziff. 2 AVB in Abzug gebracht.
Rz. 116
Grundsätzlich gilt, dass Zahlungen, Gutschriften und Sicherheitenerlöse, die unversicherte Forderungen betreffen, dem Versicherungsnehmer zustehen (vgl. § 10 Ziff. 2 a, b AVB).
Rz. 117
Kann nicht geklärt werden, ob die Verwertungserlöse auf versicherte oder unversicherte Forderungen entfallen, werden diese anteilig verrechnet (§ 10 Ziff. 2 a Abs. 2, Ziff. 2 b Abs. 3 AVB).
Rz. 118
Auf die nachstehenden Abrechnungsbeispiele wird verwiesen.
Beispiele
Schadenabrechnung gem. § 10 Ziff. 1 AVB
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
6.000.000 EUR |
– Limit |
3.000.000 EUR |
– Bankbürgschaft |
3.000.000 EUR |
– Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
100.000 EUR |
Abrechnung
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
6.000.000 EUR |
./. Erlös aus Bankbürgschaft |
3.000.000 EUR |
Restforderung/Limit/Versicherte Forderung |
3.000.000 EUR |
./. Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
100.000 EUR |
|
2.900.000 EUR |
./. 30 % Selbstbehalt |
870.000 EUR |
Entschädigung |
2.030.000 EUR |
Schadenabrechnung gem. § 10 Ziff. 2 AVB (anteilige Berechnung)
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
45.000 EUR |
unversicherte Forderung |
15.000 EUR |
versicherte Forderung (66,67 %) |
30.000 EUR |
Limit |
30.000 EUR |
Abrechnung |
|
./. Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
10.000,00 EUR |
anteilig 66,67 % |
6.666,67 EUR |
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23.333,33 EUR |
./. 30 % Selbstbehalt |
7.000 EUR |
Entschädigung |
16.333,33 EUR |
Rz. 119
Insbesondere bei größeren bzw. länger andauernden Insolvenzverfahren erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung. Er ist gem. § 11 AVB dazu verpflichtet, wenn die Höhe des Ausfalls 6 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht endgültig feststeht. Hierbei schätzt er die o.a. Forderungspositionen bzw. potenziellen Erlöse. Ist eine annähernde Schätzung nicht möglich, leistet er zunächst 50 % des mutmaßlich versicherten Ausfalls unter Abzug des Selbstbehalts. Oftmals werden (geschätzte) Massequoten nicht in Abzug gebracht, weil sie nach sechs Monaten noch nicht quantifiziert werden können. Daher ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer spätere Erlöse dem Versicherer meldet, der sodann eine neue (vorläufige) Schadenabrechnung erstellt (§ 11 Ziff. 3 AVB).
Rz. 120
Die maximale Entschädigungssumme ist die Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts.
Rz. 121
Gemäß § 195 BGB verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren.