Rz. 108
Die Ermittlung des zu entschädigenden Forderungsausfalls ergibt sich aus §§ 10, 11 AVB. Auch im Rahmen der Ausfallberechnung müssen Versicherungsnehmer und Versicherer kooperieren. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Auskünfte und Unterlagen (z.B. offene Posten, Listen, Nachweis des Versicherungsfalles) vorzulegen, die für die Schadenberechnung erforderlich sind (§ 10 Nr. 1 AVB).
Rz. 109
Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen und Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (§ 10 Nr. 1 AVB). Dies kann z.B. die Durchsetzung von Eigentumsvorbehaltsrechten, Bürgschaften oder Delkrederezusagen von Einkaufsverbänden sein.
Rz. 110
Von den bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Forderungen werden abgezogen:
▪ |
nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile |
▪ |
aufgerechnete und aufrechenbare Forderungen |
▪ |
Rücklieferungen, Verwertungserlöse aus der Rücknahme von Ware (einfacher Eigentumsvorbehalt) |
▪ |
Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Garantien), die zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind |
▪ |
Zahlungen und Erlöse nach Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie die versicherten Forderungen betreffen |
▪ |
etwaige Masse- und Poolquoten (die mitunter erst Jahre später eine endgültige Schadenabrechnung möglich machen) |
▪ |
vertraglich vereinbarter Selbstbehalt. |
Rz. 111
Nicht abgezogen werden:
▪ |
Erlöse aus Eigentumsvorbehalten bezüglich unversicherter Forderungen |
▪ |
Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten, die nicht zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind, soweit sie unversicherte (Teil-)Forderungen betreffen. |
Rz. 112
Aufgrund des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots werden Zahlungen aus Delkrederezusagen von Einkaufsverbänden gem. § 10 Nr. 2 AVB in Abzug gebracht.
Rz. 113
Grundsätzlich gilt, dass Zahlungen, Gutschriften und Sicherheitenerlöse, die unversicherte Forderungen betreffen, dem Versicherungsnehmer zustehen (vgl. § 10 Nr. 2 a, b AVB).
Rz. 114
Kann nicht geklärt werden, ob die Verwertungserlöse auf versicherte oder unversicherte Forderungen entfallen, werden diese anteilig verrechnet (§ 10 Nr. 2 a Abs. 2, Nr. 2 b Abs. 3 AVB).
Rz. 115
Auf die nachstehenden Abrechnungsbeispiele wird verwiesen.
Beispiele
Schadenabrechnung gem. § 10 Nr. 1 AVB
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
6.000.000 EUR |
– Limit |
3.000.000 EUR |
– Bankbürgschaft |
3.000.000 EUR |
– Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
100.000 EUR |
Abrechnung
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
6.000.000 EUR |
./. Erlös aus Bankbürgschaft |
3.000.000 EUR |
Restforderung/Limit/Versicherte Forderung |
3.000.000 EUR |
./. Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
100.000 EUR |
|
2.900.000 EUR |
./. 10 % Selbstbehalt |
290.000 EUR |
Entschädigung |
2.610.000 EUR |
Schadenabrechnung gem. § 10 Nr. 2 AVB (anteilige Berechnung)
– Saldo bei Zahlungseinstellung |
45.000 EUR |
unversicherte Forderung |
15.000 EUR |
versicherte Forderung (66,67 %) |
30.000 EUR |
Limit |
30.000 EUR |
Abrechnung |
|
./. Erlös aus Eigentumsvorbehalt |
10.000,00 EUR |
anteilig 66,67 % |
6.666,67 EUR |
|
23.333,33 EUR |
./. 10 % Selbstbehalt |
2.333,33EUR |
Entschädigung |
20.999,99 EUR |
Rz. 116
Insbesondere bei größeren bzw. länger andauernden Insolvenzverfahren erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung. Er ist gem. § 11 AVB dazu verpflichtet, wenn die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht endgültig feststeht. Hierbei schätzt er die o.a. Forderungspositionen bzw. potenziellen Erlöse. Ist eine annähernde Schätzung nicht möglich, leistet er zunächst 50 % des mutmaßlich versicherten Ausfalls unter Abzug des Selbstbehalts. Oftmals werden (geschätzte) Massequoten nicht in Abzug gebracht, weil sie nach sechs Monaten noch nicht quantifiziert werden können. Daher ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer spätere Erlöse dem Versicherer meldet, der sodann eine neue (vorläufige) Schadenabrechnung erstellt (§ 11 Nr. 3 AVB).
Rz. 117
Die maximale Entschädigungssumme ist die Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts.
Rz. 118
Gemäß § 195 BGB verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren.