Rz. 92
Beantragt der Versicherungsnehmer (vgl. § 3 AVB) ein Versicherungslimit, hat er dem Versicherer ihm bekannte oder bekannt werdende Bonitätsmerkmale des Kunden anzuzeigen. Jederzeit anzeigepflichtig sind Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit und darüber hinaus gefahrenerhöhende Umstände, die in § 8 Nr. 2 AVB beispielhaft aufgeführt sind. So hat der Versicherungsnehmer u.a. die Verpflichtung, dem Versicherer die Übergabe eines Wechsels, Wechselprolongationen oder Rückschecks mitzuteilen. Anzeigepflichtig sind alle Umstände, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kunden erheblich sein können.
Rz. 93
Der Versicherungsnehmer hat unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auf seine Kosten "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen und Weisungen des Versicherers zu befolgen. Insbesondere vor dem Abschluss von (auch teilweisen) Forderungsverzichten oder Zahlungsvereinbarungen hat er vorab die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Der Versicherer hat das Recht, mit zahlungsunfähigen Kunden Sicherheitsvereinbarungen zu treffen und/oder beim Versicherungsnehmer Geschäftsunterlagen bezüglich des betroffenen Kunden einzusehen. Die vertrauensvolle Kooperation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist in der Praxis unverzichtbar.
Rz. 94
Gemäß § 14 Nr. 2 AVB wird das Verschulden des Versicherungsnehmers bei Obliegenheitsverletzungen vermutet, d.h. es trifft ihn für den Gegenbeweis die volle Beweislast.
Rz. 95
Hat der Versicherungsnehmer unterlassen, seine Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen und hat er damit grob fahrlässig gegen das Verwertungsgebot aus § 10 Nr. 1 AVB verstoßen, ist der Versicherer dennoch nicht von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verwertungsgebots nicht mehr verkäuflich oder vorhanden war und keine Verwertungserlöse hätte bringen können. Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis nach § 14 Nr. 3 AVB führen.
Rz. 96
Soweit dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass er bei rechtzeitiger Meldung eines gefahrerhöhenden Umstandes i.S.v. § 8 Nr. 2 AVB interessewahrende Maßnahmen in Hinblick auf andere Versicherungsnehmer hätte ergreifen können. Die Wahrung des dahin gehenden Interesses obliegt nicht dem Versicherungsnehmer.
Rz. 97
Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Saldenmeldepflicht, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.