Rz. 6

Den gesetzlichen Rahmen der "klassischen" Kreditversicherung bilden das VAG, das BGB, das HGB und vor allem das VVG mit seinen allgemeinen Vorschriften (§§ 158 VVG) und den allgemeinen Vorschriften zur Schadenversicherung (§§ 7487 VVG). Mit der VVG Reform 2008 unterfällt die Kreditversicherung der laufenden Versicherung gemäß Abschnitt 6 (§§ 5358 VVG). Aufgrund der Vorschrift des § 210 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG sind die sog. halbzwingenden Vorschriften des VVG grundsätzlich anwendbar, jedoch dispositiv.[3] Anders als in der Personenversicherung bedarf es hier keiner Beschränkung der Vertragsfreiheit, da der Versicherungsnehmer der Kreditversicherung typischerweise hinreichend geschäftskundig ist und für seine Inte­ressen selbst sorgen kann.

Aufsichtsrechtlich ist die Ausfuhrkredit- wie die Warenkreditversicherung gem. § 10 VVG Anlage Nr. 20 der Delkredere-Versicherung und damit der Kreditversicherung zugeordnet. Die Warenkreditversicherung sichert Forderungen gegen Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland ab, während die Ausfuhrkreditversicherung Forderungen gegen ausländische Schuldner umfasst.

 

Rz. 7

Die allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung und die Ausfuhrkreditversicherung sind in den Grundzügen bei allen deutschen Versicherungen einheitlich gestaltet, obgleich seit dem Wegfall der Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen 1994 Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, individuelle Versicherungsbedingungen zu vereinbaren.

Nichtsdestotrotz finden sich bis heute für das Inlandsgeschäft die Gedanken und Formulierungen der Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherer (AVB WKV), für das Auslandsgeschäft die Allgemeinen Bedingungen für die Auslandskreditversicherung (AVB AKV).

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die in der Anlage abgedruckten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung (Atradius-AVB WKV 04) und die Allgemeinen Bedingungen für die Ausfuhrkreditversicherung (Atradius-AVB AKV 04). Atradius Kreditversicherung, wie auch andere Kreditversicherer, arbeitet heute mit einem sog. modularen Policensystem ("Modula"), in dem inhaltsähnlich die AVB WKV bzw. AVB AKV textlich in die Einzelpolice integriert worden sind.

Die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterliegen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf die Generalklausel des § 307 BGB.

[3] BGH NJW 1993, 590.

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