Rz. 56
Im Kreditversicherungsvertrag (Police, Mantelvertrag) werden Beginn und Ende der Vertragslaufzeit festgeschrieben. Der Vertrag wird grundsätzlich für mindestens ein Jahr abgeschlossen, wobei Versicherungsjahr und Kalenderjahr nicht identisch sein müssen.
Rz. 57
Der Beginn des individuellen Versicherungsschutzes für Forderungen gegen den benannten Kunden ist in der jeweiligen Kreditmitteilung festgelegt. Für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Pauschaldeckung müssen die Voraussetzungen des § 2 AVB und die der besonderen Vertragsklausel erfüllt sein (vgl. oben Rdn 48).
Rz. 58
Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auch für Forderungen gewährt werden, die vor Vertragsbeginn entstanden sind. Bei Beginn eines Vertragsverhältnisses vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer oftmals, dass im Rahmen der Altsaldendeckung bereits entstandene Forderungen rückwirkend – z.B. für drei Monate – in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Rz. 59
Für künftige Lieferungen und Leistungen endet der Versicherungsschutz mit seiner Aufhebung durch den Kreditversicherer (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Nr. 6 AVB).
Rz. 60
Die Entscheidung hat vielfach für den Versicherungsnehmer und/oder den belieferten Kunden schwerwiegende Folgen. Der Versicherungsnehmer wird die weitere unversicherte Belieferung des Kunden überdenken, möglicherweise reduzieren oder einstellen, der Kunde muss bei ausbleibender Lieferung bei vielfach fehlenden Alternativen um seine Existenz fürchten.
Rz. 61
Hervorzuheben ist, dass der Kreditversicherer bei seiner Entscheidung, den Versicherungsschutz aufzuheben oder zu reduzieren frei in seiner Entscheidung ist (vgl. § 8 Nr. 6 AVB).
Rz. 62
Die vom Versicherungsnehmer oder seinem Kunden gestellte Forderung auf Wiedereinräumung des Versicherungsschutzes ist rechtlich nicht durchsetzbar, es sei denn, der Kreditversicherer haftet ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände nach den Grundsätzen der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) oder der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Derartige Ausnahmefälle sind praxisfremd, zumal der Kreditversicherer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, Deckungsschutz zu gewähren, und der Versicherungsnehmer den Rechtsmissbrauch beweisen muss.
Rz. 63
Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten Forderungen mit Beendigung des Kreditversicherungsvertrages. Dies bedeutet, dass der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten sein muss (§ 4 Nr. 3 AVB). Ist z.B. die Forderung vor dem 31.12. entstanden, endet der Versicherungsvertrag am Jahresende und tritt die Insolvenz des Risikos erst im Folgejahr ein, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Rz. 64
Im Rahmen einer Sondervereinbarung kann jedoch eine Aushaftung vereinbart werden. § 4 Nr. 3 AVB verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB, vormals §§ 3, 9 AGBG.
Rz. 65
Kein Versicherungsschutz besteht für künftige Forderungen mit Überschreiten des äußersten Kreditzieles (§ 7 AVB). Dabei handelt es sich grundsätzlich um das zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden vereinbarte Zahlungsziel zuzüglich einer zusätzlich gewährten Karenzzeit (vgl. auch § 2 Nr. 2 AVB). Das äußerste Kreditziel wird im Versicherungsvertrag festgelegt, kann aber in Einzelfällen abweichen und auf der Kreditmitteilung gesondert dokumentiert werden. Es beginnt mit der Fakturierung einer Forderung; diese muss einredefrei sein. Im Übrigen hält § 7 AVB i.V.m. § 14 Nr. 2 AVB einer Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB, vormals § 9 AGBG stand.
Teilweise hat sich in der Vertragsgestaltung alternativ zum äußersten Kreditziel das Prinzip der Fälligkeit einer Forderung durchgesetzt. Als relevanter Zeitraum für die Beendigung des Versicherungsschutzes wird die Überschreitung der ursprünglichen Fälligkeit einer Forderung plus eines Verlängerungszeitraumes in Bezug auf die Fälligkeit der Forderung festgelegt, der sich häufig am innerbetrieblichen Mahnwesen orientiert.
Rz. 66
Ebenso wenig besteht Versicherungsschutz für künftige Forderungen nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 9 AVB und nach Aufhebung des Versicherungsschutzes gem. § 8 Nr. 6 AVB.