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Der Begriff der "Wohnung" ist in § 181 Abs. 9 BewG gesetzlich definiert. Voraussetzungen sind u.a. ein separater Zugang, für eine selbstständige Haushaltsführung notwendige Nebenräume (Küche, Bad) sowie eine Wohnfläche von mindestens 23 qm. Garagen sind keine Wohnungen, jedoch den Wohnungen zuzuordnen.[2] Der Hauptzweck des Betriebs liegt, jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung, dann in der Vermietung solcher Wohnungen, wenn die Summe der gemeinen Werte der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke mehr als 50 % der Summe der gemeinen Werte aller Grundstücke ausmacht.[3]

[2] Wachter, in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Auflage, § 13b Rn 437.
[3] R E 13b.17 Abs. 2 ErbStR 2019; zur Problematik, wie bei gemischt genutzten Grundstücken eine Zuordnung zu erfolgen hat, vgl. Stoklassa, ErbStB 2017, 80, 83 m.w.N.

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