Rz. 17

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch das Urteil des BAG[26] aus dem Jahr 2007, wobei Grundlage dieser Entscheidung eine Kündigung nach § 1a KSchG war. § 1a KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

 

Rz. 18

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am 13.10.2004 nach den Vorschriften des § 1a KSchG betriebsbedingt zum 30.4.2005 gekündigt. Zugleich wurde in dem Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung von 30.000 EUR angeboten, die gezahlt werden sollte, wenn auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet würde. Der Arbeitnehmer hat diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht angegriffen. Am 22.4.2005 verstarb der Arbeitnehmer.

 

Rz. 19

Auch hier stellte das BAG darauf ab, wann der Abfindungsanspruch entstanden ist. In der Konsequenz fiel die Entscheidung für die Erben jedoch negativ aus, denn ein Abfindungsanspruch entsteht nach der Regelung des § 1a KSchG erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses[27] und somit mit Ablauf der Kündigungsfrist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut des § 1a KSchG auch eindeutig.

Somit wird deutlich, dass das Entstehen des Anspruchs maßgeblich dafür ist, ob die Erben tatsächlich die Abfindung zur Erbmasse ziehen können.

[26] BAG, Urt. v. 10.5.2007 – 2 AZR 45/06, NZA 2007, 1043; ArbG Siegen, Urt. v. 9.6.2005 – 1 Ca 843/05, NZA 2005, 935.
[27] Vgl. hierzu Boemke, DB 2006, 2465 m.w.N.; Bader, NZA 2004, 71; Däubler, NZA 2004, 178.

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