Rz. 80
Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.
Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.
Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. | Versicherte Sachen Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. |
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2. | Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert
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3. | Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind
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§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. | Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. |
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2. | Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für
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3. | Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
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4. | Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
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