Rz. 80

Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Ver­sicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

Abschnitt A

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.

Versicherte Sachen

Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.

2.

Zusätzlich versicherbare Sachen

Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert

a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind;
b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.
3.

Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind

a) Wechseldatenträger;
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
h) Fahrzeuge aller Art;
i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
j) Gartenanlagen und Pflanzen.

§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1.

Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht­zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach­wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu ­kürzen.

2.

Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden

Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für

a)

Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

b)

Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von

aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
3.

Nicht versicherte Schäden

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
b) Verluste von versicherten Sachen;
c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
4.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b)

durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;

Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;

c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als … Monat(e) gedauert hat;
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
h) durch Innere Unruhen;
i) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan...

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