Rz. 66
Zum Regress bei ABU-und ABN-Verträgen vgl. zunächst die Ausführungen oben (siehe Rdn 40 f.).
Rz. 67
Ausgangspunkt ist für die Frage der Regressmöglichkeit des Versicherers § 86 VVG, der dem früheren § 67 VVG a.F. entspricht. Hatte ein am Bauvorgang nicht beteiligter Dritter die Beschädigung oder Zerstörung an der versicherten Sache herbeigeführt, gehen die Schadensersatzansprüche auf den Bauleistungsversicherer über, auch wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten (§ 3 Nr. 3 ABU/ABN). Damit ist nicht die widersprüchliche und überraschende Aussage getroffen worden, dass den Versicherten der ihnen nach § 3 Nr. 2 ABN zugewandte Versicherungsschutz wieder zurückgefordert wird. § 86 VVG ist eine auf die Schadensversicherung zugeschnittene Regelung, die auch für die Sachversicherung gilt. Beim ABN-Vertrag führt § 86 VVG dazu, dass der einzelne Unternehmer oder Subunternehmer vor einem Regress nur soweit geschützt ist, als er in der Sachversicherung, deren Schutz er genießt, versichert ist. Hatte er andere, nicht versicherte Sachen beschädigt oder zerstört, hat er außerhalb des Deckungsbereichs der Sachversicherung gehandelt und ist in der Bauleistungsversicherung nicht versichert.
Ändert der Bauleistungsversicherer, der als ABN-Versicherer tätig wird, seinen "Tätigkeitsbereich" dahin, dass er die Klausel TK 5868 vereinbart, ändert sich die Regresslage.
In dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf Rückgriffsansprüche gem. § 3 Nr. 3 ABN gegen versicherte Unternehmer und Nachunternehmer wegen Schäden an versicherten Bauleistungen, die die Versicherten nicht selbst erstellt haben. Der Versicherer musste im Verhältnis zum Bauherrn, dem Versicherungsnehmer im ABN-Vertrag, diese Schäden ersetzen. Sie gingen damit auf ihn über (§ 3 Nr. 3 ABN und § 86 VVG). Erst der Regressverzicht der Versicherung führt dazu, dass der Versicherte nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Bauleistungsversicherung eröffnet sich damit ein neues Tätigkeitsgebiet, indem sie Haftpflichtversicherungsfunktionen übernimmt.
Rz. 68
Anders verhält es sich in der ABU-Versicherung. Versicherungsunternehmer ist der Auftragnehmer; die als Nachunternehmer bezeichneten Subunternehmer sind nicht als Versicherte in den Vertrag einbezogen. Werden ihre Leistungen unvorhersehbar zerstört, steht ihnen kein Anspruch aus der Bauleistungsversicherung zu. Für den Auftragnehmer und Versicherungsnehmer ist das nicht nachteilig, da er auch für die Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer Versicherungsschutz genießt. Der Regress des Versicherers wird jedoch durch § 3 Nr. 3 AUB eingeschränkt. Zunächst besteht eine Regressmöglichkeit des Versicherers, der gegenüber seinem Versicherungsnehmer geleistet hat, gegenüber dem Nachunternehmer, wenn dieser die Beschädigung oder Zerstörung seiner eigenen Leistung vorhersehbar herbeigeführt hat. Das stellt auf ein Verschulden des Subunternehmers ab. Der zweite Fall des zugelassenen Regresses betrifft eine Haftpflichtsituation: dem Versicherer wird ein Regress gegen den Subunternehmer zugebilligt, der einen Schaden an anderen Bauleistungen verursacht hat, als denen, an deren Erbringung er beteiligt gewesen ist. Das ist keine seltene Konstellation im Baurecht (vgl. Rdn 21) und wird zum einen durch die teilweise Leistung der Versicherungsprämie durch den Subunternehmer beeinflusst, vor allem aber durch die zusätzliche Vereinbarung der Klauseln TK 6866 und TK 6868, die entweder einen generellen Regressverzicht der Versicherung enthalten oder jedenfalls einen solchen Regressverzicht, der für den Fall einer fehlenden Versicherung des Schadensverursachers eingreift. Diese Regressverzichte können auch nicht durch den Versicherungsnehmer überspielt werden, indem dieser den Subunternehmer in Anspruch nimmt und auf eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer verzichtet, wenn der Subunternehmer an der Aufbringung der Versicherungsprämie beteiligt gewesen ist (siehe Rdn 40).