Rz. 77

Muster 21.1: Klageschrift Bauleistungsversicherung

 

Muster 21.1: Klageschrift Bauleistungsversicherung

An das Landgericht _________________________

Kammer für Handelssachen

Klage

des Bauunternehmers _________________________

wohnhaft in _________________________

vertreten durch die Rechtsanwälte _________________________

– Kläger –

gegen

die _________________________-Versicherungs AG in _________________________

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________

wohnhaft in _________________________

– Beklagte –

wegen Versicherungsentschädigung

In Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit folgendem Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 19.2. bis zum 11.4.2011 und von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2011 zu zahlen.

Begründung:

Zwischen den Parteien besteht der am 30.6.2010 abgeschlossene Vertrag über eine Bauleistungsversicherung – Anlage K 1 –, dem die als Anlage K 2 beigefügten ABN 2008 zugrunde liegen.

Der Versicherungsvertrag bezieht sich auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der _________________________ straße in _________________________, den der Kläger als Generalunternehmer durchgeführt hat.

Auf der Baustelle sind am Freitag, den 18.2.2011 bereits fertiggestellte Giebelwände eingestürzt. Ursache war ein heftiger Sturm von mindestens Windstärke 8, der auch bei einem anderen Bauvorhaben in derselben Straße zu erheblichen Schäden geführt hat.

Beweis: Zeugen _________________________ und amtliche Auskunft des Wetterdienstes _________________________, die als Anlage K 3 beigefügt ist.

Die Beklagte ist noch am 18.2.2011 benachrichtigt worden. Sie hat die Baustelle am 23.2.2011 besichtigt. Mit der Neuerstellung der Giebelwände ist der Bauunternehmer B beauftragt worden. Seine Rechnung vom 30.3.2011 über 152.300 EUR, die der Kläger beglichen hat, wird als Anlage K 4 beigefügt. Für die Beseitigung der Trümmer und das Aufräumen der Schadensstätte sind gemäß als Anlage K 5 beiliegender Rechnung der Firma _________________________ 10.700 EUR aufgewandt worden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.4.2011 – Anlage K 6 – jede vertragliche Entschädigung verweigert. Sie behauptet, es bestehe keine Leistungspflicht, weil zur Zeit des Schadenseintrittes die Bauarbeiten des Klägers auf dem Baugrundstück gänzlich unterbrochen gewesen seien und der Kläger ihr diesen Tatbestand nicht angezeigt habe. (A § 2 Nr. 4 e) und B § 8 Nr. 1 a) bb) ABN 2008)

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs macht sie geltend, dass Aufräumkosten nach A § 7 Nr. 1 ABN nicht geschuldet werden. Das ergäbe die vereinbarte Neufassung 2008, in der im Gegensatz zu den früheren Fassungen der ABN Aufräumkosten nicht mehr erwähnt seien.

Diese Einwendungen sind unbegründet.

Allerdings wurde auf der Baustelle zur Zeit des Schadeneintritts nicht gearbeitet. Das war aber auch wegen der Wetterverhältnisse, durch die Leben und Gesundheit der Bauarbeiter bedroht worden wären, nicht möglich.

Beweis: Zeugnis des Poliers P und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Bauarbeiten waren bereits am Vormittag des 11.2.2010 wegen widriger Wetterverhältnisse vorübergehend eingestellt worden. Es herrschte nämlich Frost zwischen - 5 und - 8°C.

Beweis: als Anlage K 7 beiliegende amtliche Wetterauskunft.

Bei diesen Temperaturen konnten die noch ausstehenden Bauarbeiten nicht fortgesetzt werden.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Erst gegen Ende der 7. Kalenderwoche stiegen die Temperaturen wieder an. Deshalb beschloss der bauleitende Ingenieur I am 17.2.2011, dass die Bauarbeiten am Montag, den 21.2.2011 wieder aufgenommen werden sollten. Das ist auch geschehen.

Beweis: Zeugnis des I.

Nach diesem Sachverhalt liegt eine Unterbrechung der Bauarbeiten im Sinne von A § 2 Nr. e) nicht vor. In den Bedingungen ist vorgesehen, dass für die Dauer der erheblichen Unterbrechung eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Das ist versehentlich unterlassen worden. Es ist aber in den Bedingungen eindeutig vorgesehen, dass nur eine längere Unterbrechung erheblich sein sollte, denn es sollte in den Vertrag eine Zahl von Monaten eingesetzt werden. Für die hier vorliegende kürzere Unterbrechung von zehn Tagen, die zudem wetterbedingt geboten war, kommt Leistungsfreiheit nicht in Betracht.

Im Übrigen ist der Schaden auch nicht infolge der Unterbrechung eingetreten, wie es die Vorschrift vorsieht, sondern beruhte ausschließlich auf den ungewöhnlichen Wetterverhältnissen, für deren Auswirkungen der Versicherer nach A § 2 Nr. 1 ABN 2008 einzustehen hat.

Der Kläger hat auch keine Obliegenheitsverletzung nach B § 8 Nr. 1 a) bb) begangen. Der Tatbestand der gänzlichen Unterbrechung, der angezeigt hätte werden müssen, ist nicht erfüllt, weil die Bauarbeiten sofort nach Wetterbesserung wieder aufgenommen werden sollten. Jedenfalls fehlt es an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Auch wenn man eine Obliegenheitsverletzung unterstelle, ist die Beklagte nach § 28 Abs. 3 VVG z...

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