Dr. Claus-Henrik Horn, Dr. iur. Claus-Peter Bienert
Rz. 9
Hat ein Gläubiger einen Titel gegen seinen Schuldner und ist dieser als Miterbe an einer Erbengemeinschaft beteiligt, so kann der Gläubiger dessen Miterbenanteil gemäß § 859 Abs. 2 ZPO pfänden und gemäß § 844, 857 ZPO verwerten. Bei einer Vor- und Nacherbschaft erlischt jedoch im Falle des Eintritts des Nacherbfalls die Pfändung gegen den Vorerben (§§ 2100, 2139, 2144 Abs. 1 BGB).
§ 2115 BGB schützt Nacherben, da eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in einen Erbschaftsgegenstand bei Eintritt des Nacherbfalls insoweit unwirksam ist, wie sie die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dem Nacherben steht daher gemäß § 771 ZPO die Widerspruchsklage zur Wahrung seiner Rechte zu. Ist der Schuldner hingegen unbeschränkter Alleinerbe, vermischen sich mit dem Erbanfall die einzelnen ererbten Vermögensgegenstände mit dem vorherigen Eigenvermögen des Schuldners, so dass der Gläubiger nach den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln Befriedigung ersuchen kann.
Rz. 10
Ist ein pflichtteilsberechtigter Schuldner enterbt, so können dessen Gläubiger den Pflichtteil pfänden. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO). Faktisch bedeutet dies, dass der pflichtteilsberechtigte Schuldner erst den Erben gegenüber seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben muss, bevor dieser von seinem Gläubiger gepfändet werden kann. Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO hat der BGH zugunsten von Gläubigern entschieden, dass Gläubiger bereits vor der Geltendmachung den Pflichtteilsanspruch als aufschiebend bedingt durchsetzbaren Anspruch vorsorglich pfänden können.