Rz. 50

Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach Teil 6 VV lösen grundsätzlich ebenfalls keine besonderen Gebühren aus, sondern werden auch hier durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 10a RVG; Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV). Die Mehrarbeit kann auch hier lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

 

Rz. 51

Besteht nur ein Auftrag für ein Beschwerdeverfahren, ist diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 6404 VV zu vergüten.

 

Rz. 52

Auch hier gelten für Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung die Vorschriften nach Teil 3 VV entsprechend (Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV).

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