Rz. 11

Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV).

 

Rz. 12

Das betrifft Verfahren über Beschwerden

gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV),
gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV),
gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV),
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV),
nach dem GWB (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) VV),
nach dem EnWG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f) VV),
nach dem KSpG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g) VV),
nach dem EU-VSchDG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h) VV),
nach dem SpruchG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) VV),
nach dem WpÜG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j) VV),
nach dem WRegG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. k) VV),
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV),
nach dem WpHG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b) VV),
gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 S. 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. c) VV)

und Verfahren über Rechtsbeschwerden

nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 4 VV).
 

Rz. 13

Keine Anwendung finden die allgemeinen Beschwerdegebühren ferner nach Vorbem. 3.2.2 VV in Verfahren über Beschwerden

vor dem BGH gegen Entscheidungen des BPatG (Vorbem. 3.2.2 Nr. 2) VV) und
vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO (Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV).
 

Rz. 14

In allen diesen Fällen sind die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV unanwendbar (Vorbem. 3.5 VV). Es gelten dann die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV, also die Vorschriften über die Berufung in den Fällen der Vorbem. 3.2.1 VV oder der Revision in den Fällen der Vorbem. 3.2.2 VV.

 

Rz. 15

Ebenfalls abweichend von den allgemeinen Beschwerdegebühren sind für Rechtsbeschwerden (insbesondere nach § 574 ZPO und § 78 S. 2 ArbGG) in den Nrn. 3502, 3503, 3516 VV gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen, die den Nrn. 3500, 3513 VV vorgehen (siehe hierzu § 17 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 16

Schließlich sind auch für die Nichtzulassungsbeschwerden gesonderte Gebührentatbestände in den Nrn. 3504 ff. VV enthalten, die ebenfalls als speziellere Regelungen den Nrn. 3500, 3513 VV vorgehen (siehe hierzu § 16 Rdn 4 ff.; § 29 Rdn 137 ff.; § 31 Rdn 203 ff., 221 ff.).

 

Rz. 17

Ebenfalls nicht nach den Nrn. 3500 ff. VV abgerechnet wird die sog. Notarkostenbeschwerde, bei der es sich entgegen dem Wortlaut gar nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, sondern um ein gewöhnliches erstinstanzliches Verfahren, das folglich auch nach den Nrn. 3100 ff. VV abgerechnet wird[2] (siehe dazu § 26 Rdn 35).

[2] LG Berlin AGS 2006, 484 = RVGreport 2006, 306; a.A. KG AGS 2010, 368 = RVGreport 2009, 384.

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