A. Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden, Erinnerungen

 

Rz. 1

Die VV 3500 ff. enthalten die Gebührenvorschriften für Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden und Erinnerungen in allen von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten:

allgemeine Beschwerden,
Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, auch wenn der Anwalt in der Hauptsache beauftragt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 3), ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2),
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, auch wenn er nicht vom Rechtspfleger erlassen worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 3),
sonstige Erinnerungen, soweit der Anwalt hierzu einen Einzelauftrag hat (anderenfalls sind sie Teil der Hauptsache, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a)),
die Rechtsbeschwerde und

Beschwerden gegen die Nichtzulassung

der Berufung
der Revision oder
der Rechtsbeschwerde.

B. Speziellere Regelungen

 

Rz. 2

VV 3500 ff. gelten nicht für die in VV Vorb. 3.1 Abs. 2, VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerden.

I. Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO

 

Rz. 3

Keine Anwendung finden die VV 3500 ff. gem. VV Vorb. 3.5 i.V.m. VV Vorb. 3.1 Abs. 2 in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO. Anzuwenden sind hier vielmehr die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, die VV 3100 ff. Allerdings gilt das nur bis 31.12.2020. Durch das KostRÄG 2021 ist zum 1.1.2021 in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. c) klargestellt worden, dass die in VV 3206 ff. geregelten Gebühren auch in Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 1065 ZPO Anwendung finden.

II. VV Vorb. 3.2.1

 

Rz. 4

Keine Anwendung finden die VV 3500 ff. ferner gem. VV Vorb. 3.5 i.V.m. VV Vorb. 3.2.1 in Verfahren über Beschwerden,

gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) 1. Alt.),
über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt.),
gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) 1. Alt.),
gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) 2. Alt.),
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c),
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d),
nach dem GWB (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e),
nach dem EnWG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f),
nach dem KSpG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g),
nach dem EU-VSchDG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h),
nach dem SpruchG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i),
nach dem WpÜG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j),
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a),
nach dem WpHG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b),
gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 S. 1 ZPO) im Fall des Art. 5 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 655/2014,
über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG.
 

Rz. 5

Für diese Verfahren gelten die Vorschriften eines Berufungsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, den VV 3200 ff.

III. VV Vorb. 3.2.2

 

Rz. 6

Weiterhin finden die VV 3500 ff. keine Anwendung in Beschwerdeverfahren

vor dem BGH gegen Entscheidungen des BPatG (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2),
vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 3).

Für diese Verfahren gelten die Vorschriften eines Revisionsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, den VV 3206 ff.

 

Rz. 7

Darüber hinaus finden die VV 3500 ff. gem. VV Vorb. 3.5 i.V.m. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 und VV Vorb. 3.2.2 keine Anwendung in Verfahren über Rechtsbeschwerden

nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4),

Es gelten wiederum die Vorschriften eines Berufungsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, den VV 3200 ff.

in den in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a),
nach § 20 KapMuG (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. b),
nach § 1065 ZPO,
vor dem BGH gegen Entscheidungen des BPatG (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2),
vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.

Es gelten die Vorschriften eines Revisionsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, den VV 3206 ff.

IV. Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen

 

Rz. 8

Soweit in den vorgenannten Verfahren allerdings Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen gegeben sind, die nicht die Hauptsache betreffen, gelten auch hier wiederum die VV 3500 ff. Dies betrifft Beschwerden und Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen (wie z.B. die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters, Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens etc.) oder Beschwerden und Rechtsbeschwerden gegen Nebenentscheidungen (wie z.B. Beschwerden oder Rechtsbeschwerden ...

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