An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des Herrn _________________________
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Antragsgegnerin –
zur Herausgabe beweglicher Sachen
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller folgende Gegenstände herauszugeben:
a) |
Den Oldtimer-Pkw _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________, Baujahr _________________________ |
b) |
den Barock-Sekretär _________________________ |
c) |
den Konzertflügel Marke _________________________, Baujahr _________________________, Maße: _________________________ |
Hilfsweise wird beantragt, die Gegenstände durch den zuständigen Gerichtsvollzieher verwahren zu lassen, in zweiter Linie wird hilfsweise Herausgabe an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester beantragt.
Begründung:
Es geht um eine Erbrechtsstreitigkeit. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Herausgabeansprüche nach § 2287 BGB geltend. Ein Rechtsstreit in der Hauptsache ist bereits beim Landgericht _________________________ unter Az. _________________________ rechtshängig.
I. Sachverhalt
Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben (nachfolgend Erblasser genannt).
Der Antragsteller ist der eheliche und einzige Sohn des Erblassers. Die Antragsgegnerin ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, mit der dieser nach dem Tod seiner Ehefrau zusammen gelebt hat.
Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, der Mutter des Antragstellers. Sie ist am _________________________ gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Antragsteller, zum alleinigen Erben des überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.
Aufgrund des erwähnten Erbvertrags, der am _________________________ von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Der Erbvertrag wurde auf den Tod der Mutter des Antragstellers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.
Glaubhaftmachung: Je eine beglaubigte Abschrift
a) des Erbvertrags vom _________________________ – Anlage K 1 –
b) des Erbvertragseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 –
Der Antragsteller hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, weil er auf den Tod des Überlebenden seiner Eltern erbvertraglich zum Alleinerben eingesetzt worden war und auf diese Erbeinsetzung vertraut hat.
Drei Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau, der Mutter des Antragstellers, ist der Erblasser mit der Antragsgegnerin eine nichteheliche Partnerschaft eingegangen.
Ein Jahr später hat der Erblasser alle wertvollen Gegenstände, die er noch hatte, darunter die im obigen Antrag näher bezeichneten, an die Antragsgegnerin verschenkt. Dies hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage von Seiten des Antragstellers nach dem Verbleib der Gegenstände in ihrem Schreiben vom _________________________ selbst so dargestellt.
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Kopie des Schreibens der Antragsgegnerin vom _________________________ – Anlage K 3 –
Der Erbvertrag wurde bezüglich der Schlusserbeinsetzung des Antragstellers auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ erneut unter Az. _________________________ eröffnet. Der Antragsteller hat die Alleinerbschaft angenommen.
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 4 –
Es ist so gut wie kein Nachlass vorhanden.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers – Anlage K 5 –
II. Verfügungsanspruch
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus § 2287 BGB einen Anspruch auf Übertragung der ihr vom Erblasser geschenkten Gegenstände, wie sie im Antrag näher bezeichnet sind.
Die Schenkung der wertvollen Sachen an die Antragsgegnerin ist erfolgt, um den Antragsteller zu benachteiligen und zur Umgehung der erbvertraglich bindenden Erbeinsetzung des Antragstellers. Der Antragsteller wurde zwar aufgrund des Erbvertrags Alleinerbe seines Vaters, der Nachlass ist jedoch praktisch wertlos. Es ist keinerlei Gegenleistung in den Nachlass geflossen.
Dass der Erblasser den Antragsteller benachteiligen und die b...