An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen: Zustimmung zur Aufhebung und Löschung eines Grundstücksnießbrauchs sowie Herausgabe eines Gebäudegrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) |
der Aufhebung und Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, in Abt. II Nr. _________________________ und zu Lasten des im selben Grundbuch BV Nr. _________________________ eingetragenen Gebäudegrundstücks Gemarkung _________________________, Flst.Nr. _________________________, in _________________________ Straße Nr. _________________________, Größe: _________________________, eingetragenen Nießbrauchsrechts zuzustimmen, |
b) |
das zuvor bezeichnete Gebäudegrundstück in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben, und zwar lit. a) und b) Zug um Zug gegen Zahlung von _________________________ EUR als Pflichtteil und weiterer _________________________ EUR als Zugewinnausgleich jeweils aus dem Nachlass des am _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________. Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung. |
Begründung:
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach § 2287 BGB geltend.
Sachverhalt:
Der Kläger ist der einzige Sohn des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser zusammen mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein sog. "Berliner Testament" errichtet, wonach die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und den gemeinschaftlichen Sohn, den Kläger, zum Schlusserben für das gesamte Vermögen des Überlebenden eingesetzt haben. Der Kläger hat die Erbschaft angenommen.
Beweis: Beglaubigte Abschriften
a) |
des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom _________________________ – Anlage K 1 – |
b) |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ auf den Tod des Überlebenden vom _________________________, Az. _________________________ – Anlage K 2 – |
Die Beklagte war seit _________________________ mit dem Erblasser in dessen zweiter Ehe verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom _________________________ – überschrieben mit "Nießbrauchsbestellungs- und Schenkungsvertrag" –, beurkundet von Notar _________________________ in _________________________ unter UR-Nr. _________________________, schenkte der Erblasser der Beklagten sein gesamtes Mobiliar und belastete sein Wohnhausgrundstück in _________________________ (vgl. nähere Bezeichnung im Klageantrag) mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Beklagten.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des notariellen Schenkungsvertrags vom _________________________ – Anlage K 3 –
Kurze Zeit nach der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten war es zwischen dem Kläger einerseits und dem Erblasser und der Beklagten andererseits zu erheblichen Spannungen gekommen. Der Erblasser hat der Beklagten den Nießbrauch und das Mobiliar in der Absicht geschenkt, den Kläger zu benachteiligen. Der Erblasser hat zu Lebzeiten gegenüber verschiedenen Personen geäußert, er sei gezwungen gewesen, den Schenkungsvertrag zugunsten der Beklagten zu schließen, weil er kein anders lautendes Testament mehr habe machen können. Von einer Schenkung des Gebäudegrundstücks _________________________ habe er Abstand genommen, weil seine Absicht, "es meinem Sohn zu zeigen", sonst zu deutlich gewesen wäre und er damit nur einen Prozess provozieren würde. Deshalb habe er die Variante mit dem Nießbrauch gewählt.
Beweis: Zeugnis des _________________________
Demgegenüber beruft sich die Beklagte außergerichtlich auf Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche und darauf, bei den Schenkungen habe es sich um ehebedingte, unbenannte Zuwendungen gehandelt.
Der Kläger wurde in seiner Eigen...