An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen: Auskunft
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle voll oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, die sie vom Erblasser _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben am _________________________, erhalten hat.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger ist der eheliche Sohn des Herrn _________________________, der am _________________________ gestorben ist. Die Beklagte ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, mit der dieser nach dem Tod seiner Ehefrau zusammen gelebt hat.
Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, der Mutter des Klägers. Sie ist am _________________________ gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Kläger, zum alleinigen Erben des Überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.
Aufgrund des erwähnten Erbvertrags, der am _________________________ von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Der Erbvertrag wurde auf den Tod der Mutter des Klägers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.
Beweis: Je eine beglaubigte Abschrift
a) des Erbvertrags vom _________________________ – Anlage K 1 –
b) des Erbvertragseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 –
Der Kläger hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, weil er auf den Tod des Überlebenden seiner Eltern erbvertraglich zum Alleinerben eingesetzt worden war und auf diese Erbeinsetzung vertraut hat.
Drei Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, ist der Erblasser mit der Beklagten eine nichteheliche Partnerschaft eingegangen.
Ein Jahr später hat der Erblasser das Hausgrundstück _________________________ an die Beklagte veräußert.
Es besteht der Verdacht, dass die Veräußerung im Wege der Schenkung, der gemischten Schenkung, evtl. auch einer "verschleierten Schenkung" erfolgt ist oder dass eine etwa vereinbarte Gegenleistung von der Beklagten nicht erbracht wurde (zur "verschleierten Schenkung" vgl. BGH FamRZ 1961, 72; FamRZ 1964, 429).
Die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte ist erfolgt, um den Kläger zu benachteiligen und zur Umgehung der erbvertraglich bindenden Erbeinsetzung des Klägers. Der Kläger wurde zwar aufgrund des Erbvertrags Alleinerbe seines Vaters, der Nachlass ist jedoch praktisch wertlos. Deshalb hegt der Kläger auch den Verdacht, dass keinerlei Gegenleistung für die Grundstücksübertragung in den Nachlass geflossen ist.
Der Erbvertrag wurde bezüglich der Schlusserbeinsetzung des Klägers auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ erneut unter Az. _________________________ eröffnet. Der Kläger hat die Alleinerbschaft angenommen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 3 –
Dass der Erblasser den Kläger benachteiligen und die bindende Erbeinsetzung umgehen wollte, kann durch Zeugenaussagen bewiesen werden. Anlässlich einer Feier am _________________________ hat der Erblasser gegenüber dem Zeugen _________________________ geäußert, er habe das Haus auf seine Lebensgefährtin übertragen müssen, weil er sie testamentarisch nicht mehr habe bedenken können; der mit seiner vorverstorbenen Ehefrau geschlossene Erbvertrag habe dies unmöglich gemacht.
Beweis: Zeugnis des _________________________
Der Erblasser hatte kein eigenes lebzeitiges Interesse an der Weggabe des Hausgrundstücks. Da der Erblasser mit der Beklagten nicht verheiratet war, hatte er ihr gegenüber auch keine Unterhaltsverpflichtung. Der Erblasser war bis zu seinem Tode auch immer gesund; Versorgungsleistungen hat die Beklagte für den Erblasser nicht erbracht.
Der Tatbestand des § 2287 BGB ist erfüllt; die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über das auf sie übertragene Hausgrundstück zu erteilen (BGHZ 97, 193).
Der Klage ist demnach wie beantragt stattzugeben.
Zum Streitwert: Das Interesse des Klägers ist gem. § 3 ZPO zu beziffern mit _________________________ EUR.
(Rechtsanwalt)