Rz. 41

Nur eine Schenkung, die nach Abschluss des Erbvertrags vorgenommen wird, kann einen Anspruch nach § 2287 BGB auslösen. Dieser wiederum kann erst mit Anfall der Erbschaft entstehen. Beim gemeinschaftlichen Testament kommt eine beeinträchtigende Schenkung erst nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten und damit eingetretener Bindung des Überlebenden an seine eigene Verfügung von Todes wegen in Betracht (§ 2271 Abs. 2 BGB).[72] Mit dem Anfall der Erbschaft an den Schlusserben auf den Tod des Überlebenden kann frühestens der Anspruch aus § 2287 BGB entstehen.

[72] OLG Stuttgart ZEV 2019, 216; Reimann/Bengel/Dietz, § 2287 BGB Rn 32.

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