Rz. 99

Eine Feststellungsklage des Erbvertrags-Erben bzw. Schlusserben aus gemeinschaftlichem Testament auf Bestehen eines Anspruchs nach § 2287 BGB ist zu Lebzeiten des Erblassers mangels Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zulässig.[184] Nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen wird sie vom OLG München[185] für zulässig erachtet.

[184] BGH NJW 2003, 1609 = FamRZ 2003, 1006; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2003, 89; OLG München FamRZ 1996, 253.
[185] OLG München FamRZ 1996, 253.

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