Rz. 154
Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast.
Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem. § 286 ZPO herbeigeführt ist.
Ein solcher Vollbeweis zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB dürfte in beiden obigen Beispielsfällen erst nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen geführt werden können. Entsprechend lange wird der Prozess, möglicherweise durch zwei Instanzen, dauern.
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