rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Grundbuchberichtigungsklage kann kumulativ gegen den Abwicklungsberechtigten und den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG gerichtet werden. Einer kumulativen Inanspruchnahme fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch liegt insoweit keine Wahlschuld vor.

2. Auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung.

3. Bereits die Aufhebung des Beschlusses, mit welchem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, begründet die Unrichtigkeit des Grundbuches, wenn auf der Grundlage dieses Beschlusses Volkseigentum eingetragen wurde. Der Fiskus kann sich erst nach der erneuten Durchführung eines Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung seines Erbrechts nach § 19964 BGB darauf berufen, das Grundbuch sei trotz der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht unrichtig. Vorher kann er nach § 1966 BGB nicht mit Erfolg auf sein Erbrecht verweisen.

4. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 lit. a) VZOG erstreckt sich auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. In diesen Fällen ist bei der Eintragung von ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch die Kommune Verfügungsbefugte.

5. Art. 21, 22 EV enthalten eine originäre Vermögenszuweisung. Die Passivlegitimation eines Abwicklungsberechtigten im Zivilprozess ist nicht von dem Erlass eines Vermögenszuordnungsbescheides abhängig.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 06 O 8689/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 6. Zivilkammer, vom 26.03.1999 (Az.: 6 O 8689/98) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Leipzig von … Flurstück … str. …, Blatt insoweit zu erteilen, dass an der als Miteigentümer zu 1/2 eingetragenen Erbengemeinschaft anstelle von „Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft Leipzig” beteiligt sind

1. a) der Kläger zu 1., geb.

b)A. B. geb.

c)H. B. geb.

d)F. B. geb.

e)M. K. geb.

g) G. M. geb.

– in Erbengemeinschaft –

2.

die Kläger zu 2.

– in Erbengemeinschaft –,

Die Beklagten tragen die Kosten der ersten Instanz als Gesamtschuldner. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten zu 72,4 % als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) alleine.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten wird jeweils auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2), unbekannte Erben nach E. G. M. R. begehren von den Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf einen Miteigentumsanteil zu 1/2, der ursprünglich L. G. O. M. stand.

L. G. O. M. war zu 1/2 Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks … rstr. in Leipzig …, nunmehr vorgetragen im Grundbuch von … Bl. … Flür-St. Auf die als Anlagen 2 und 4 zur Klageschrift des ursprünglich selbständigen Verfahrens 06 O 8774/98 vorliegenden Grundbuchauszüge wird Bezug genommen.

Am 12.04.1935 verstarb L. G. O. M. der aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau M. Ma. Mi. und seinen Kindern E. G. M. R. K. A. M. und M. C. B. zu je 1/4 beerbt wurde (Anlage 5 zur Klageschrift des Verfahrens 06 O 8774/98). Entsprechend erfolgte die Eintragung der Erbengemeinschaft betreffend des Miteigentumsanteils in das Grundbuch.

M. M. M. wiederum wurde von ihren Kindern E. G. M. R. K. A. Mi. und M. C. B. im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/3 beerbt. Ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wurde im Grundbuch eingetragen.

E. G. M. R. Verstarb am 10.03.1974. Das Staatliche Notariat Leipzig stellte mit Beschluss vom 30.04.1974 fest, dass Erbe die Deutsche Demokratische Republik sei, da kein anderer Erbe vorhanden sei (Anlage 3 zur Klageschrift des Verfahrens 06 O 8774/98).

K. A. M. wurde von seiner Ehefrau F. G. M. beerbt, die am 08.07.1974 an dessen Stelle als Mitglied der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurde.

Am 10.07.1974 erfolgte im Grundbuch die Eintragung, dass an Stelle von E. G. M. R. „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Leipzig” in die Erbengemeinschaft eingetreten sei.

M. C. B. verstarb am 06.08.1977. Unter dem 14.06.1978 erteilte das Staatliche Notariat Leipzig einen Erbschein, demzufolge diese durch die Deutsche Demokratische Republik beerbt worden sei (Anlage 3 zur Klageschrift in dem Verfahren 06 O 8689/98).

Am 02.08.1978 erfolgte im Grundbuch die Eintragung, dass an Stelle von M. C. B. „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Leipzig” in die Erbengemeinschaft eingetreten sei.

Das Amtsgericht Leipzig zog mit Beschluss vom 05.10.1995 den Erbschein des Staatlichen Notariats Leipzig vom 14.06.1978 ein (Anlage 5 zur Klageschrift in dem Verfahren 06 O 8689/98).

Nachdem das Amtsgericht Leipzig bereits am 18.07.1995 … zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach E. G. Ma. R. bestellt hatte, hob es mit Beschluss vom 13.11.1995 den Feststellungsbeschluss des Staatlichen Notariats Leip...

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