Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 01.11.1999; Aktenzeichen 12 O 5359/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 12. Zivilkammer, vom 01.11.1999 (Az.: 12 O 5359/98) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidungsformel unter lfd. Nr. 1 richtig lautet „Die Beklagte zu 1) wird verurteilt …” statt „Die Beklagten werden verurteilt …” und sie zudem wie folgt ergänzt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen”.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) wird auf 600.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen als Erben des … St … einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.
Am 13.01.1936 verstarb … St … in dessen Eigentum verschiedene Grundstücke, darunter das Grundstück … / … Str. 5 in Dresden, standen. Dessen Ehefrau, seine beiden Kinder wie auch seine Mutter schlugen in der Folgezeit die Erbschaft aus, so dass ein Nachlasspfleger bestellt wurde.
Da Bemühungen zur Ermittlung der Erben ohne Erfolg blieben, veranlasste das Staatliche Notariat Dresden die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten, die am 29.09.1956 im Zentralblatt der DDR Nr. 39, S. 588 veröffentlicht wurde.
Nachdem auch die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erfolglos blieb, stellte das Staatliche Notariat Dresden mit Beschluss vom 19.12.1956 fest, dass ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik, vertreten durch den Rat der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen, nicht vorhanden sei.
Die zum Nachlass gehörenden Grundstücke wurden gemäß Rechtsträgernachweis vom 30.03.1957 (Bl. 33 d. A.) mit Wirkung vom 19.12.1956 in das Eigentum des Volkes überführt. Im Grundbuch erfolgte die Eintragung „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt Dresden”. Auf den in Ablichtung vorliegenden Grundbuchauszug (Bl. 18 32 d. A.) wird verwiesen.
Nach der Wiedervereinigung erfolgte durch die Beklagte zu 2) – die Landeshauptstadt Dresden – die Umwandlung des städtischen Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft II in die Beklagte zu 1). In der Anlage zur notariellen Umwandlungserklärung nach § 58 UmwG vom 11.02.1994 ist u. a. das streitgegenständliche Grundstück aufgeführt.
Am 01.09.1994 wurde die Beklagte zu 1) als neuer Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Auf den in Kopie vorliegenden Grundbuchauszug (Bl. 6– 17 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.02.1995 (Bl. 36 d. A.) hob das Amtsgericht Dresden den Beschluss des staatlichen Notariats Dresden vom 19.12.1956 auf, da Erben der 3. Ordnung unter Vorlage von Personenstandsurkunden Erbscheinsanträge gestellt hatten.
Am 21.12.1998 wurde durch das Amtsgericht Dresden ein Erbschein (Bl. 65f. d. A.) erteilt, wonach … St … von neun dort namentlich genannten, zwischenzeitlich verstorbenen Personen beerbt wurde.
Die Kläger sind Erben der in dem Erbschein genannten … E. M. und des … C. Erben der anderen in dem Erbschein aufgeführten Personen sind … W. N. M. H. H. U., W. und H.
Wegen der Einzelheiten des Erbgangs wird auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (UA 4–6 dort sub 1. bis 9.) verwiesen. Zudem wird Bezug genommen auf das von den Klägern vorgelegte Erbenbild (Bl. 69–71 d. A.) und die in Ablichtung vorliegenden Erbscheine (Bl. 37–39,82–99 d. A.).
Mit ihrer am 30.09.1998 bei Gericht eingegangenen und am 13.10.1998 zugestellten Klage haben die Kläger begehrt, die Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Dresden von Strehlen, Blatt …, Grundstück lfd. Nr. Flurstück 420r, mit einer Größe von 530 qm (… str. 7/… str. 5), dahingehend zuzustimmen, dass sie in Erbengemeinschaft nach … St … Eigentümer sind. Hilfsweise haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten alle für das streitgegenständliche Grundstück erlangten Leistungen an die Erbengemeinschaft nach Walter Paul Steinhäuser, bestehend aus den Klägern zu 1) bis 3), herauszugeben oder den höheren Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen hätten. Wegen der genauen Antragsfassung wird auf die Klageschrift (Bl. 1f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.1999 (Bl. 80f. d. A.) haben sie die Klageanträge dahingehend gefasst, dass die Erbengemeinschaft nach … St … leben ihnen aus weiteren sieben Personen, konkret … W. N. M. H. H. U. W. und … H. bestehe und diese Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden solle bzw. diese im Rahmen der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage Berechtigte sei.
Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass sie und ihre Miterben Eigent...