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Der Rechtshängigkeitsvermerk ist weder Vormerkung noch Widerspruch, auch wenn ihm eine gewisse berichtigende Eigenschaft insofern zukommt, als er auf die Möglichkeit einer bevorstehenden Änderung des verlautbarten Rechtszustands im Hinblick auf den Ausgang des schwebenden Rechtsstreits hinweist. Die Berichtigung selbst kann erst durch ein der Klage stattgebendes Urteil herbeigeführt werden, sobald dieses Rechtskraft erlangt hat.[119] Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, stellt der Rechtshängigkeitsvermerk auch kein Veräußerungsverbot dar.

[119] OLG Stuttgart MDR 1979, 853 = DNotZ 1980, 106.

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