Rz. 112
Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt, § 2112 BGB. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde, §§ 2113 und 2114 BGB.
Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.
Rz. 113
Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser dem Vorerben gem. § 2136 BGB Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB für entgeltliche Verfügungen über ein Grundstück erteilen, nicht jedoch auch die Befreiung von dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB.
Rz. 114
Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor, sobald der Vorerbe als Rechtsnachfolger des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird, § 51 GBO.
Rz. 115
Neben dem Recht des Nacherben sind von Amts wegen auch die im Erbschein gem. § 352b Abs. 1 FamFG, im Europäischen Nachlasszeugnis gem. Art. 68 Buchst. n EuErbVO oder in der beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes angegebenen Befreiungen des Vorerben von den Beschränkungen seiner Verfügungsmacht gem. § 2136 BGB im Grundbuch einzutragen.
Rz. 116
Im Eintragungsvermerk sind die Anordnung der Nacherbfolge sowie die Voraussetzungen, unter denen sie eintritt (z.B. Tod des Vorerben oder Wiederverheiratung des Vorerben), anzugeben. Außerdem sind die Nacherben einschließlich der Ersatznacherben mit einzutragen. Ist der Nacherbe bzw. der Ersatznacherbe in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen nicht zweifelsfrei bezeichnet, so kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Rz. 117
Ist darüber hinaus für den Vorerben ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist auch dieser mit einzutragen, § 52 GBO. Das Gleiche gilt für einen Testamentsvollstrecker für den Nacherben für die Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls nach § 2222 BGB.
Rz. 118
Nacherbenvermerke werden in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.