Rz. 82
Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB.
Die Übertragung von Erbteilen bildet einen Fall nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO), d.h. einer Rechtsänderung, die sich außerhalb des Grundbuchs, nämlich ohne Eintragung, vollzogen hat. Soll deshalb – ohne Bewilligung – auf Antrag das Grundbuch berichtigt werden, ist der Unrichtigkeitsnachweis grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen.
Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung des Erbteilsveräußerers und der Grundbuchberichtigungsantrag des Erwerbers nach § 13 GBO sollten in den Erbteilsübertragungsvertrag aufgenommen werden, damit der Form des § 29 GBO für die Bewilligung Genüge getan ist. Außerdem entstehen in diesem Falle keine besonderen Gebühren für eine ansonsten erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Berichtigungsbewilligung, weil Erbteilsübertragung und Bewilligung kostenrechtlich denselben Gegenstand i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG haben.
Zur Erbteilsübertragung siehe im Übrigen ausführlich § 12 Rdn 460 ff.
Rz. 83
Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach Erbteilsübertragung
An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
(…)
Grundbuch von (…) Blatt (…) hier: Grundbuchberichtigung
Im Grundbuch des Amtsgerichts (…) für (…) sind wir, die Unterzeichneten
1. A
2. B
in Erbengemeinschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung (…), Flur (…), Flst. Nr. (…) Bestandsverzeichnis Nr. (…) eingetragen.
Durch Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag hat A seinen Erbteil von ½ am Nachlass des am (…) gestorbenen (…) auf B übertragen.
Wir bewilligen, B beantragt hiermit seine Eintragung als Alleineigentümer des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung.
Der Grundstückswert wird mit (…) EUR angegeben.
Die Kosten des Grundbuchvollzugs trägt B.
(…) Ort, Datum
(Unterschrift A)
(Unterschrift B)
(notarielle Unterschriftsbeglaubigung, § 29 GBO)
Rz. 84
Vertritt der Rechtsanwalt den die Berichtigung Bewilligenden, so muss seine Vollmacht nach § 29 GBO notariell beglaubigt sein. Vertritt er lediglich den Antragsteller, so ist der Antrag selbst formlos nach § 13 GBO möglich, die Vollmacht bedarf nach § 30 GBO lediglich der Schriftform.
Rz. 85
Die Eintragung eines Miterben ist auch dann nach KV 14110 Anm. Abs. 1 GNotKG gebührenfrei, wenn er ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages als Eigentümer eingetragen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses dadurch erfolgt, dass ein Miterbe seinen Erbanteil an andere Miterben abtritt und er als Ausgleich ein Grundstück aus dem Nachlass erhält. Unerheblich ist, ob die Auseinandersetzung insgesamt durch einen oder mehrere Verträge geschieht, sofern nur die Zweijahresfrist eingehalten wird.