A. Einleitung
Rz. 1
Verstirbt der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, muss das Grundbuch berichtigt werden. Es ist dann erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers eintragen zu lassen. Die Erforderlichkeit der Grundbuchberichtigung betrifft dabei nicht nur die auf den Erben übergegangene Eigentümerposition, sondern auch die Rechtsinhaberschaft beschränkt dinglicher Rechte, wie die Gläubigerposition bei einer Grundschuld, einer Hypothek etc.
Höchstpersönliche dingliche Rechte wie der Nießbrauch an einem Grundstück (§§ 1030 ff. BGB), eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder eine Wohnungsreallast (§ 1105 BGB) gehen mit dem Tode des Rechtsinhabers allerdings nicht auf dessen Erben über, sondern erlöschen. Die Grundbuchberichtigung führt in solchen Fällen zur Löschung des Rechts.
Das nach den Vorschriften der §§ 31 ff. WEG begründete Dauerwohnrecht geht auf die Erben über und erlischt nicht mit dem Tod des Berechtigten.
Rz. 2
Der gesetzliche Rechtsübergang nach § 1922 BGB führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) mit der Folge, dass eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen ist und insbesondere wegen des drohenden Rechtsverlustes vom Berechtigten vorgenommen werden sollte. Ein unrichtiges Grundbuch wird nur in wenigen Fällen von Amts wegen berichtigt (§ 82a GBO); in der Regel muss der Beeinträchtigte die Berichtigung betreiben, um einen Rechtsverlust zu verhindern. Bei Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis (§ 20 GBO) kann er die Berichtigung im Grundbuchverfahren beantragen. Fehlen Eintragungsbewilligung und ein formgerechter (§ 29 GBO) Unrichtigkeitsnachweis, muss der Berechtigte klagen, § 894 BGB. Danach ist dann die eigentliche Berichtigung auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils im Grundbuch auf Antrag des Klägers zu vollziehen.
B. Das Grundbuchberichtigungsverfahren
I. Zuständigkeit in Grundbuchsachen
Rz. 3
Die Grundbücher werden grundsätzlich von den Amtsgerichten geführt, § 1 Abs. 1 S. 1 GBO.
Rz. 4
Zum 1.1.2018 sind die Sonderzuständigkeiten in Baden-Württemberg abgeschafft. Die Grundbuchämter sind seit dem 1.1.2018 auch dort bei den Amtsgerichten eingerichtet.
II. Der Grundbuchberichtigungsantrag
1. Antragsberechtigung
Rz. 5
Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO kann vom Erben alleine oder von einem Miterben allein gestellt werden.
Ist ein Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass eingesetzt, so kann er und jeder Erbe den Berichtigungsantrag stellen.
2. Schriftform
Rz. 6
Der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form. Er bedarf jedoch wegen des Eingangsvermerks der Schriftform oder der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, § 13 Abs. 2 GBO. Eine Antragstellung per Telefax ist zulässig. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.
Rz. 7
Hinweis
Die Eintragung eines Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung kann nicht ohne Zustimmung des/der (bisherigen) Eigentümer(s) erfolgen, § 22 Abs. 2 GBO. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beglaubigung gem. § 29 GBO. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Fall des § 14 GBO vorliegt (Eintragungsantrag eines Vollstreckungsgläubigers gegen einen nicht eingetragenen Berechtigten mit vollstreckbarem Titel).
3. Bevollmächtigung durch den Antragsteller
Rz. 8
Nach § 15 Abs. 1 GBO können sich die Beteiligten für die Eintragungsbewilligung und sonstige Erklärungen, die zur Eintragung erforderlich sind, vertreten lassen. Will ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten als dessen Bevollmächtigter (§ 10 FamFG) einen sog. isolierten Grundbuchberichtigungsantrag stellen, so bedarf die Vollmacht keiner Form. Jedoch kann das Grundbuchamt nach § 11 FamFG eine schriftliche Vollmacht verlangen. Die Vollmacht ist im Original vorzulegen; eine beglaubigte Abschrift reicht nicht.
Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weitere dort näher genannte Personen als Bevollmächtigte auftreten.
Rz. 9
Wird eine zur Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser gem. § 15 Abs. 2 GBO im Namen des Antragsberechtigten als ermächtigt, die Eintragung zu beantragen. Einer Vollmacht bedarf es in diesen eng begrenzten Fällen nicht. In der Praxis lassen sich die Notare aber selbst bzw. ihren Angestellten in grundstücksbezogenen Angelegenheiten meist gesonderte und weitreichendere Vollzugsvollmachten erteilen.
4. Eintragung von Miterben in Miterbengemeinschaft
Rz. 10
Die Eintragung der Miterben erfolgt gem. § 47 GBO unter Angabe des Miteigentumsverhältnisses "in Erbengemeinschaft".
Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, kann sie im Gr...