Rz. 23

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist in § 2368 BGB, §§ 342 ff. FamFG geregelt, der Erbschein in § 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG. Beide Zeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Wenn das Gesetz in § 352b FamFG im Zusammenhang mit dem Erbschein von "Testamentsvollstrecker" spricht, so ist dies missverständlich.

Gemeint ist vielmehr, dass im Erbschein die Tatsache der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich angeben werden muss. Die Person des Testamentsvollstreckers wird nicht namentlich genannt, sie ist nur im Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen.

 

Rz. 24

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, fehlt aber eine entsprechende Eintragung im Erbschein, so ist der Erbschein unrichtig und gem. § 2361 BGB einzuziehen.

Wie sich aus § 354 Abs. 2 FamFG ergibt, sind vom Regelfall des § 2211 BGB abweichende Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, welche Beschränkungen anzugeben sind, ist immer vom gesetzgeberischen Zweck auszugehen. So ist eine Befreiung von § 181 BGB in das Zeugnis aufzunehmen.

 

Rz. 25

Handelt es nicht um eine "normale" Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker befugt ist, über den gesamten Nachlass zu verfügen, § 2205 S. 2 BGB, so erfolgt ein Eintrag im Erbschein.

Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Testamentsvollstreckung erst dann im Erbschein vermerkt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist nur eine reine Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB angeordnet, ist die Testamentsvollstreckung im Erbschein nicht auszuweisen, weil der Erbschein nur das Erbrecht der Erben, nicht aber schuldrechtliche Beschränkungen der Erben ausweist.[19]

 

Rz. 26

Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind neben der Person des Testamentsvollstreckers weitere Angaben erforderlich, soweit Abweichungen von den gesetzlichen Regelbefugnissen vorliegen. Dies betrifft ebenso Erweiterungen, wie die Dauertestamentsvollstreckung, als auch Beschränkungen oder negative Anordnungen, wie das Verbot der Veräußerung von Nachlassgegenständen. Enthält das Testamentsvollstreckerzeugnis keine Angaben, so wird damit im Sinne der negativen Publizität zum Ausdruck gebracht, dass dem Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Regelbefugnisse nach §§ 22032206 BGB zustehen, aber auch keine weitergehenden.[20]

Nachfolgende Abbildungen zeigen ein Beispiel für den Antrag eines Institutsvollstreckers auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und ein Testamentsvollstreckerzeugnis für einen Institutsvollstrecker:

[19] Bengel/Reimann/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. 2 Rn 244 mit weiteren Beispielsfällen.
[20] Vgl. NK-BGB/Kroiß, § 2368 Rn 9.

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