Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 40
Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses gehört zu den zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers. Es bildet die unverzichtbare Grundlage
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für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers |
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für die von ihm geschuldete Rechnungslegung gemäß § 2218 BGB |
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für die Herausgabe des Nachlasses bei Amtsbeendigung |
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für die Ausübung der Kontrollrechte der Erben. |
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und kann gegebenenfalls einen Entlassungsgrund darstellen.
1. Zeitpunkt der Erstellung
Rz. 41
Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB nach der Amtsannahme zu erstellen, ohne dass es einer Aufforderung durch den Erben oder einen anderen Berechtigten bedürfte. Die Verpflichtung endet erst mit Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, in diesem Falle auch, wenn das Verzeichnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt worden sein sollte. Anders als der Erblasser kann der Erbe auf das Nachlassverzeichnis verzichten.
2. Anspruchsberechtigte
Rz. 42
Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besteht gegenüber
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den Erben bzw. der Erbengemeinschaft, |
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den Pfändungsgläubigern, |
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den Nießbrauchsberechtigten. |
Rz. 43
Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber
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den Pflichtteilsberechtigten, |
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den Vermächtnisnehmern. |
3. Inhalt und Stichtag des Verzeichnisses
Rz. 44
Das Nachlassverzeichnis hat alle Gegenstände aufzuführen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Hierzu gehören neben den Nachlassaktiva auch die Nachlasspassiva, auch soweit sie zweifelhaft oder bestritten sind. Nach ganz überwiegender Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die Nachlassgegenstände beschrieben oder ihrem Wert nach ermittelt werden.
Rz. 45
Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, so empfiehlt sich die Erstellung einer handelsrechtlichen Zwischenbilanz auf den Tag der Amtsannahme, und zwar schon aus Gründen der Beweissicherung. Auch wird angeraten, Saldenbestätigungen der Geschäftspartner einzuholen.
Rz. 46
Nach § 2215 Abs. 2 BGB ist das Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker zu unterschreiben und mit der Angabe des Tages seiner Aufnahme zu versehen, insgesamt also schriftlich zu erstellen. Als Stichtag wird richtigerweise der Tag der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers anzugeben sein. Sollten dem Testamentsvollstrecker Veränderungen zwischen dem Erbfall und seiner Amtsannahme bekannt geworden sein, so empfiehlt es sich, dies in einer Erläuterung zum Verzeichnis darzulegen.
4. Amtliche Erstellung
Rz. 47
Nach § 2215 Abs. 3 BGB kann der Erbe verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 2215 Abs. 4, 1. Alt. BGB berechtigt und nach § 2215 Abs. 4, 2. Alt. BGB auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis als amtliches Nachlassverzeichnis errichten zu lassen. Zuständig hierfür sind nach § 20 Abs. 1 BNotO die Notare.
Rz. 48
Eine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung der sorgfältigen und richtigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses ergibt sich unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2218 Abs. 1, 666, 260 Abs. 2, 261 BGB.
5. Kosten
Rz. 49
Nach § 2215 Abs. 5 BGB fallen die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und eine etwaige Beglaubigung dem Nachlass zur Last.
Das nachfolgende Nachlassverzeichnis ist ein Beispiel dafür, dass in der Praxis auch Verzeichnisse anerkannt werden, die nicht allen formalen Voraussetzungen genügen, sofern sie nur die notwendigen Grundstrukturen enthalten.