Rz. 9

Der Anspruch ist grds. auf Naturalunterhalt und nur ausnahmsweise auf eine Geldrente gerichtet.

 

BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14

b) Inhaltlich weist der Anspruch auf Familienunterhalt unter Ehegatten nach § 1360 BGB gegenüber dem Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in verschiedener Hinsicht Besonderheiten auf.

Anders als letzterer ist der Anspruch grundsätzlich nicht auf Zahlung einer für den Empfänger frei verfügbaren Geldrente gerichtet. Er dient sowohl der Befriedigung des Bedarfs der Ehegatten als auch desjenigen der gemeinsamen minderjährigen Kinder, mithin des Bedarfs des gesamten Familienverbands. In seiner konkreten Ausgestaltung orientiert sich der Anspruch am Einvernehmen der Ehegatten und der von ihnen gewählten Aufgabenverteilung.

Der Familienunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen, etwa bei Zahlung unzureichenden Wirtschafts- oder Taschengelds an den haushaltführenden Ehegatten, Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung geben (vgl. Wendl/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 3 Rn 6).

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