Rz. 8

Die Eheleute dürfen nicht im Rechtssinne getrennt leben. M und F leben nicht getrennt.

 

BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14

Der Begriff des Getrenntlebens ist in § 1567 BGB gesetzlich definiert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung stimmt der Begriff des Getrenntlebens im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB mit demjenigen des § 1567 BGB überein (vgl. MüKo-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1361 Rn 5; NK-BGB/Kaiser, 3. Aufl. § 1360 Rn 3; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1361 Rn 9).

Während § 1360 BGB einen Anspruch bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gewährt, erfordert die Anwendbarkeit des § 1361 BGB deren Aufhebung

Trennung bedeutet:

 

BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 Rn 14

Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Der Aufenthalt eines Ehegatten in einem Pflegeheim stellt kein Getrenntleben im Sinne von § 1361 dar.

Der Familienunterhalt verlangt keine häusliche Gemeinschaft.

 

BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14

Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen.

Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer, beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnstätte. Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Senatsurteil BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316, 317; vgl. auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Teil II Rn 135 ff.).

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB [2010], § 1567 Rn 49 ff.).

Auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Senatsurteil vom 25.1.1989 – IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl. – § 1360 Rn 2; jurisPK-BGB/Viefhues, [Stand: 4.4.2016], § 1361 Rn 2.1).

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