Rz. 17
M und F sind verheiratet. Der Anspruch der F auf Familienunterhalt konkurriert mit einem anderen Unterhaltsanspruch, der sich gegen M richtet, und zwar mit
1. Anspruch auf Minderjährigenunterhalt
2. Anspruch eines privilegierten volljährigen Kindes
3. Anspruch eines nicht privilegierten volljährigen Kindes
4. Anspruch eines Elternteils
5. Anspruch eines Enkels
6. Anspruch einer geschiedenen Ehefrau
7. Anspruch einer nichtehelichen Kindsmutter
I. Vorbemerkung
Rz. 18
Der Familienunterhalt ist, wie dargestellt, nur in seltenen Fällen auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. In den Fällen, in denen der Familienunterhalt jedoch mit anderen Unterhaltsansprüchen, die von außerhalb des Familienverbandes an den Schuldner herangetragen werden, konkurriert, müssen diese Ansprüche "verglichen" werden und zu diesem Zweck vergleichbar gemacht werden:
Die Ansprüche sind deshalb in Geld zu veranschlagen (Monetarisierung).
Der Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten ist nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für den Trennungs- und Geschiedenenunterhalt gelten.
Dem Ehegatten ist – trotz grds. bestehender freier Rollenwahl in intakter Ehe – u.U. fiktives Einkommen zuzurechnen (zwar nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit, aber aus Gründen der Billigkeit, § 1581).
II. Zu den einzelnen Konkurrenzen
Rz. 19
Bei den einzelnen Fallbeispielen wurden bereits Konkurrenzfälle dargestellt. Nachfolgend werden die Probleme nochmals zusammengefasst dargestellt.
1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt
Rz. 20
Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird.
Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalts zu erfolgen.
Für das Kind ist aber jedenfalls der Mindestunterhalt zu wahren. Eine weitere Herabsetzung ist nicht möglich. Der Vorrang des minderjährigen Kindes gegenüber der Ehefrau setzt sich durch.
Bei Konkurrenz von Kindern innerhalb und außerhalb des Familienverbandes kann es freilich im Mangelfall zu Unterhaltsbeträgen unterhalb des Mindestunterhalts kommen.
2. Konkurrenz mit Unterhalt für privilegiertes volljähriges Kind
Rz. 21
Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht.
Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen.
Es ist aber jedenfalls der Haftungsanteil aus dem Mindestunterhalt zu zahlen. Der Vorrang des privilegierten volljährigen Kindes gegenüber der Ehefrau setzt sich hier durch.
3. Konkurrenz mit Unterhalt für nicht privilegiertes volljähriges Kind
a) Kind im Haushalt eines Elternteils
Rz. 22
Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht.
Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen.
Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wenn der Mindestbedarf der Ehefrau gewahrt ist.
b) Kind mit eigenem Hausstand
Rz. 23
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt grds. 860 EUR, Die Elternhaften anteilig.
Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabsetzung des Haftungsanteils zu erfolgen.
Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wenn der Mindestbedarf der Ehefrau gewahrt ist.
4. Konkurrenz mit Elternunterhalt
Rz. 24
Dem Umstand, dass M auch seiner Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass
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für die Eheleute (M und F) ein Familienbedarf (Familienselbstbehalt) ermittelt wird und |
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M sich hieran entsprechend seinem Einkommen im Verhältnis zum Einkommen seiner Ehefrau beteiligen muss und |
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M nur sein darüber hinausgehendes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat |
Rz. 25
Diese Berechnungsweise gilt nicht nur dann, wenn der Elternunterhaltpflichtige mehr als sein Ehegatte verdient, sondern auch dann, wenn er weniger verdient. Dies führt u. U dazu, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hat als bei gleichen Einkommensverhältnissen als Unverheirateter zahlen müsste. Dieses Ergebnis findet nach BGH seine Rechtfertigung in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt. Zur mittlerweile geringen praktischen Bedeutung des Elternunterhalts infolge des Angehörigenentlastungsgesetzes vom 10.12.2019 siehe Fall 54 (§ 18 Rdn 1...