Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 1
Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (FBUV) ist eine Schadensversicherung und gleichzeitig Teil der Feuerversicherung. Entgegen der Feuer-Sachversicherung, welche die Versicherung der Sachsubstanz vorsieht, ist der Deckungsschutz der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf den Ausgleich der planwidrig entgehenden Erträge abgestellt, die infolge eines Sachschadens durch den Eintritt der versicherten Gefahren entstehen. Sie wird daher auch als Ertragsausfallversicherung bezeichnet.
Rz. 2
Es handelt sich bei der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung um einen Versicherungszweig mit einem hohen betriebswirtschaftlichen Gehalt. Der Deckungsschutz schließt dabei direkt an die Auswirkung von Störprozessen auf die Leistungserstellung oder Leistungsverwertung im Betrieb an.
Rz. 3
Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gewährt aus Sicht der Betriebswirtschaftslehre nur für bestimmte Betriebsunterbrechungsrisiken Versicherungsschutz, da nur sachschadenbedingte Betriebsunterbrechungen vom Leistungsversprechen des Versicherers umschlossen werden; in der Betriebswirtschaftslehre wird die Betriebsunterbrechung hingegen als die Auswirkung (irgend-)einer Betriebsstörung auf den betrieblichen Prozess der Leistungserstellung und/oder der Leistungsverwertung definiert.
Rz. 4
Die Historie ihrer Versicherungsbedingungen begann am 14.3.1911 mit Genehmigung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion (BUB 1911) durch das damalige Reichsaufsichtsamt. Diese Form der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung konnte nur in Verbindung mit einer Feuer-Sachversicherung abgeschlossen werden. Mit der weiteren Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre wurden dann im Jahre 1955 neue, diesmal selbstständige, Versicherungsbedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung eingeführt, die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB).
Nachdem im Lauf der Zeit wenige, in erster Linie redaktionelle Änderungen der FBUB 55 vorgenommen wurden, hat die Bedingungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die Eingliederung des neuen Rechts in die Vertragsregelung der FBUB 55 verzichtet und mit den FBUB 2008 neue Musterbedingungen entwickelt und zur fakultativen Verwendung veröffentlicht. Dabei blieb zwar eine umfassende inhaltliche Neugestaltung des Bedingungswerkes aus, gleichwohl wurde die bisher umfangreichste Erneuerung in der Geschichte der FBUB vorgenommen, welche sich zunächst in ihrem veränderten, modularen Aufbau widerspiegelt.
Die neue modulare Komposition der FBUB 2008 entspringt dem wegleitenden Prinzip aller auf Verbandsebene neu erstellten Musterbedingungen der allgemeinen Sachversicherung, die nunmehr einheitlich einen Abschnitt A, welcher das Leistungsversprechen beinhaltet, sowie einen allgemeinen Abschnitt B, mit den VVG-obligaten Vereinbarungen, vorsehen. Inhaltlich wurde neben der Implementierung VVG-konformer Regelungen dem Gebot der Transparenz folgend insbesondere die Definitionen der versicherten Gefahren zu den AFB 2008 vereinheitlicht. Gleichwohl wurde eine Notwendigkeit der Überarbeitung sämtlicher AVB 2008 und somit auch der FBUB 2008 erkannt, welche sich gemäß des Rundschreibens des GDV vom 29.9.2010 in der redaktionellen Überarbeitung, der Neuregelung zur unterjährigen Zahlung, der Überarbeitung sämtlicher Klauseln sowie der Entscheidung des BGH vom 30.4.2008 (VersR 2008, 816) hinsichtlich der Mehrkosten in den AFB 87 begründet lag und mit der unverbindlichen Bekanntgabe der Musterbedingungen AVB 2010 einherging.
Die aktuellste Fassung der FBUB stellen die FBUB 2010 in der Fassung vom 1.4.2014 dar, die Gegenstand dieses Beitrages sind (zu finden im Download zu diesem Werk). Dabei werden die bedeutenden Abweichungen zu den FBUB 55 eingegliedert und erfahren somit ihre Berücksichtigung, da diese Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes der FBUV wesentlich geprägt haben und ihnen eine Leitfunktion innerhalb der Bedingungswerke zur FBUV des Versicherungsmarktes zugeschrieben werden muss.
Im Vergleich zur vorherigen Fassung der FBUB 2010 beinhaltet die Version vom 1.4.2014 nur geringfügige Änderungen, u.a. durch Aufnahme einer Sanktionsklausel in § 23 FBUB 2010 B und Änderungen in den Regelungen zur Zahlweise in § 3 FBUB 2010 B und § 5 FBUB 2010 B. Daher wurde auf die Vergabe einer neuen Jahreszahl bei dieser Auflage verzichtet.
Obwohl die FBUB ein rechtlich selbstständiges Bedingungswerk darstellen, ist die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung in der Praxis jedoch sehr eng mit der Feuer-Sachversicherung verknüpft und wird typischerweise beim selben Versicherer eingedeckt.