Rz. 20

Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden.

Ist das Verfahren eröffnet, kann es nur noch auf Antrag des Schuldners nur noch wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO oder mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt werden. Das Verfahren ist dann rechtskräftig eröffnet, wenn der von dem Richter unterzeichnete Eröffnungsbeschluss an die Geschäftsstelle des Gerichts gegeben ist mit der Zweckbestimmung der Bekanntgabe an die Parteien. Ausreichend ist auch, wenn der Eröffnungsbeschluss bereits anderweitig bekannt gemacht worden ist, z.B. durch telefonische Mitteilung an einen Beteiligten.[23]

Voraussetzung für die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 ist die Glaubhaftmachung der nachhaltigen Beseitigung aller Insolvenzgründe (einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO) bzw. dass der Eröffnungsgrund von Anfang an fehlte und vom Insolvenzgericht nur irrtümlich angenommen wurde. Es muss insbesondere auch ausgeschlossen sein, dass auf absehbare Zeit nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ein neues Verfahren in Betracht kommt.[24]

Voraussetzung der Einstellung des Verfahrens gem. § 213 InsO ist neben der Zustimmung der Gläubiger, dass die Verfahrenskosten einschließlich der Verwaltervergütung erfüllt sind. Entscheidend ist die Zustimmung derjenigen Gläubiger, die fristgemäß ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Stellt der Schuldner vor Ablauf der Anmeldefrist einen Antrag auf Verfahrenseinstellung, so muss er dem Gericht gegenüber glaubhaft versichern, dass andere Gläubiger nicht bekannt sind.

[23] BGH NJW-RR 2004, 877; Schmidt/Linker, Hamburger Kommentar, § 13 Rn 52.
[24] Braun/Ludwig, § 212 Rn 3.

a) Muster: Rücknahme des Insolvenzantrags

 

Rz. 21

Muster 21.7: Rücknahme des Insolvenzantrags

 

Muster 21.7: Rücknahme des Insolvenzantrags

An das

Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____

Geschäfts-Nr. _____

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der Firma _____

nehme ich hiermit den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück.

_____

(Antragsteller)

b) Muster: Erledigungserklärung des Antragstellers

 

Rz. 22

Muster 21.8: Erledigungserklärung des Antragstellers

 

Muster 21.8: Erledigungserklärung des Antragstellers

An das

Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____

Geschäfts-Nr. _____

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _____

erkläre ich namens und in Vollmacht des Antragstellers den Insolvenzantrag in der Hauptsache für erledigt und beantrage,

die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat sich erledigt, weil die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung beglichen wurde und die Forderung damit erloschen ist.

Der Insolvenzschuldner hat dadurch, dass er die oben genannte Forderung trotz Fälligkeit über Monate hin nicht erfüllt hat, seine Zahlungen eingestellt und Anlass gegeben, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Da der Eröffnungsantrag bis zum Ausgleich der ihm zugrunde liegenden Forderung zulässig und begründet war, sind die Verfahrenskosten dem Schuldner aufzuerlegen.

(Rechtsanwalt)

Anlage

c) Muster: Stellungnahme des Schuldners zum Erledigungsantrag

 

Rz. 23

Muster 21.9: Stellungnahme zum Erledigungsantrag und Kostenantrag des Schuldners

 

Muster 21.9: Stellungnahme zum Erledigungsantrag und Kostenantrag des Schuldners

An das

Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____

Geschäfts-Nr. _____

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _____

hat der Antragsteller den Insolvenzantrag für erledigt erklärt.

Der Schuldner schließt sich der Erledigungserklärung an.

Namens und in Vollmacht des Schuldners beantrage ich,

die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

Gründe:

Der Insolvenzeröffnungsantrag war unzulässig. Die Voraussetzungen eines Insolvenzantrages waren nicht gegeben:

1.

Die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung der Antragstellerin wurde bereits am _____ ausgeglichen.

Zur Glaubhaftmachung werden überreicht:

unterzeichnete Bareinzahlungsquittung vom _____,
eidesstattliche Versicherung des _____vom _____
2.

Für den Insolvenzantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin im Übermaß gesichert ist. _____

Zur Glaubhaftmachung wird überreicht:

Vorlage der Sicherungsvereinbarung vom _____/des Grundschuldbriefs vom _____
3.

Der Schuldner ist entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht zahlungsunfähig; es lag lediglich eine unwesentliche Zahlungsstockung vor. _____

Zur Glaubhaftmachung werden überreicht:

_____

_____

(Rechtsanwalt)

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