Angelika Wimmer-Amend, Michael Merten
Rz. 216
Mit der Einreichung des Insolvenzantrages endet i.d.R. das Mandat für den anwaltlichen Schuldnerberater. Wünscht der Schuldner eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren, werden neue Gebühren fällig. Der Schuldner ist hierauf hinzuweisen und hat diese Gebühren sodann aus seinem unpfändbaren Einkommen zu entrichten. Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, sich von einer öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstelle im Insolvenzverfahren vertreten zu lassen, § 305 Abs. 4 InsO. Da diesen Stellen hierfür jedoch regelmäßig keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, ist die Vertretung im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren sowie im sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren eher die Ausnahme. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich danach, ob dem Schuldner vom zuständigen Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Anwalt seiner Wahl ausgestellt oder ob ihm keine Beratungshilfe gewährt wird. In der Praxis gewährt ein Großteil der Amtsgerichte den Schuldnern für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches keine Beratungshilfe. Aus diesem Grund muss bei Mandatsübernahme dieser Punkt unbedingt abgeklärt werden. Für den Fall der Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe richten sich die Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aus der Landeskasse vergütet bekommt, grundsätzlich nach Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV zzgl. Auslagen und USt. Hat der Schuldner keinen Anspruch auf Beratungshilfe, kann der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen oder eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen.
Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren, im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Insolvenzplanverfahren richten sich sodann nach Nr. 3315 bis 3323 RVG-VV. Sie können der Höhe nach differieren, je nachdem, ob der Rechtsanwalt den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt.