Rz. 5

Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die bereits zahlungsunfähig ist oder deren Zahlungsunfähigkeit droht.

Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist – auch bei Gesamtvertretung – jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler, § 15 Abs. 1 InsO.

Antragsrecht und Antragspflicht liegen bei Kapitalgesellschaften ausschließlich bei dem Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder), nicht hingegen bei den Gesellschaftern. Antragsbefugt bei der GmbH & Co. KG ist daher der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Gesellschafter juristischer Personen sind jedoch zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet, wenn die Gesellschaft führungslos ist, §§ 15 Abs. 1 S. 2, 15a Abs. 3 InsO.

Dem faktischen Geschäftsführer einer GmbH wird zwar teilweise keine eigene Antragsbefugnis zuerkannt,[3] nach Ansicht des BGH ist er jedoch zur Antragstellung verpflichtet.[4] Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung und die Haftungsrisiken sollte der faktische Geschäftsführer bei dem Vorliegen zwingender Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) einen (ggf. unzulässigen) Insolvenzantrag stellen und zugleich die bestellten Organmitglieder bzw. bei Führungslosigkeit die Gesellschafter zur Antragstellung auffordern.

Bei der sog. Vorgesellschaft ist neben den bestellten organschaftlichen Vertretern auch jeder Gesellschafter berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Bei der BGB-Gesellschaft und bei der OHG ist jeder einzelne Gesellschafter antragsberechtigt, bei der KG der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter.

Bei rechtsfähigen Vereinen und Stiftungen ist jedes Vorstandsmitglied und jeder Liquidator berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen, §§ 26 ff. 48 ff., 86 BGB.

 

Rz. 6

Bei der Antragstellung sind Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Eröffnungsgrund ergibt. Der Eröffnungsgrund ist durch konkrete Tatsachen in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen.[5] Eine Glaubhaftmachung ist erforderlich, wenn eine Mehrheit von Organmitgliedern antragsberechtigt ist (z.B. bei juristischen Personen mehrere Geschäftsführer) und nur ein Berechtigter den Antrag stellt.[6] Die Glaubhaftmachung muss sich auf die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs beziehen.[7] Sie entfällt, wenn sich die anderen Organmitglieder später der Antragstellung anschließen.

[3] Vgl. Braun/Bußhardt, InsO, § 15 Rn 18 ff.
[6] Schmidt, Karsten/Gundlach, § 15 Rn 24 ff.
[7] Schmidt, Karsten/Gundlach, § 15 Rn 23.

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