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Das außergerichtliche Einigungsverfahren sollte alle Gläubiger umfassen, die eine Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Daher besteht ein großer Teil der anwaltlichen Arbeit in dem Sortieren von Unterlagen des Schuldners, der häufig den Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen verloren hat. Empfehlenswert ist das Einholen von Auskünften aus Schuldnerverzeichnissen, die bei der SCHUFA, aber auch bei anderen Verbraucher- bzw. Wirtschaftsauskunfteien, wie Infoscore und der Creditreform, geführt werden. Das Einholen der Auskünfte ist dringend zu empfehlen, auch wenn diese teilweise kostenpflichtig sind. Nur so ist ein späterer Nachweis gegenüber dem Insolvenzgericht möglich, dass der Schuldner in seinem Insolvenzantrag Gläubiger nicht aus grober Fahrlässigkeit "vergessen" hat. Andernfalls riskiert der Schuldner unter Umständen die Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

Des Weiteren ist es sinnvoll und erforderlich, gemeinsam mit dem Schuldner dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (ggf. pfändbares Einkommen, Unterhaltspflichten, Kfz, Lebensversicherungen, Grundvermögen, Gelder Dritter etc.) sowie ggf. vorhandene Aus- und Absonderungsrechte zu ermitteln. Denn zum einen besteht dann eine größere Chance, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, wenn diesen ein finanzieller Anreiz geboten wird. Zum anderen sind ausführliche Angaben hierzu im späteren Insolvenzantrag erforderlich, so dass sich eine genaue Aufstellung dieser Positionen bereits zu diesem Zeitpunkt anbietet.

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