Rz. 14
Der Streitverkündete hat, wenn ihm die Streitverkündung zugestellt wird, zwei Möglichkeiten:
Entweder er tritt dem Rechtsstreit bei, wobei er nicht gezwungen ist, dem Streitverkünder beizutreten. Er kann auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Durch den Beitritt wird der Streitverkündete zum Nebenintervenienten mit den bereits oben geschilderten Möglichkeiten, am Rechtsstreit teilzunehmen, d.h. er kann selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, soweit dies im Einklang mit dem Prozessvorbringen seiner Hauptpartei steht.
Entscheidet sich der Streitverkündete – wie dies in der überwiegenden Anzahl der Fälle geschieht – dazu, nicht beizutreten oder reagiert er auf die Streitverkündung nicht, was einem Nichtbeitritt entspricht, führt dies gleichwohl nicht dazu, dass die Streitverkündung wirkungslos verpufft. Der Streitverkündete ist nämlich in diesem Fall an die tragenden Gründe des zwischen Kläger und Beklagtem ergehenden Urteils gebunden.
Beispiel:
Tritt im obigen Beispiel die B-GmbH der D nicht bei und wird die D zur Zahlung des Maklerhonorars mit der Begründung verklagt, der Maklervertrag sei nicht zwischen D und der B-GmbH zustande gekommen, weil M ersichtlich in eigenem Namen gehandelt hat, ist die B-GmbH an diese Feststellungen gebunden. Macht D im Klagewege dann die Rückzahlung des gezahlten Honorars gegen sie geltend, kann sich die B-GmbH nicht damit verteidigen, der Vertrag sei entgegen den Feststellungen des Urteils zwischen D und M nicht mit diesem, sondern mit ihr zustande gekommen und von ihr erfüllt worden. Mit diesem Vortrag ist sie durch die Wirkung der Streitverkündung ausgeschlossen, auch wenn sie sich an dem Rechtsstreit zwischen M und D nicht beteiligt hat.
Rz. 15
Die Streitverkündung wirkt sozusagen ähnlich einer Erstreckung der Rechtskraft der tragenden Gründe eines Urteils auf den dem Verfahren nicht beigetretenen Dritten. Dabei ist zu beachten, dass tatsächlich nur die tragenden Gründe an der Bindungswirkung teilhaben, nicht also Alternativbegründungen oder den Urteilstenor nicht tragende Erwägungen des Gerichts. Soweit der Streitverkündete in einem an das erste Verfahren anschließenden Rechtsstreit durch die Wirkung der Streitverkündung gebunden ist, ist er mit einem den tragenden Gründen des Urteils widersprechenden Vortrag ausgeschlossen, der Vortrag darf also vom Gericht nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Auch dies gilt allerdings nur insoweit, wie der Streitverkündete im Falle seines Beitritts seine Interessen tatsächlich hätte geltend machen können. Dies kann er, wie bereits ausgeführt, nur dann, wenn er den Erklärungen und Handlungen der Partei, der er beitritt, nicht widerspricht. Hätte der Streitverkündete seine Interessen wegen eines Widerspruchs seines Vortrag zu dem der Partei, der er beigetreten ist, im Erstverfahren nicht vertreten können, ist er auch im Anschlussverfahren mit dem Vortrag nicht ausgeschlossen.