Rz. 1
Die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Rz. 2
Der Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten ergibt sich aus § 5 SGB V. Hiernach sind insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte pflichtversichert, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind damit grundsätzlich pflichtversichert.
Rz. 3
Geringfügig Beschäftigte sind abweichend davon versicherungsfrei, § 7 SGB V. Verliert der geringfügig Beschäftige diesen Status durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen, so erwächst eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Rz. 4
Versicherungsfreiheit besteht außerdem für Arbeitnehmer, die die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Grenze (auch: Versicherungspflichtgrenze) wird in § 6 Abs. 6 u. 7 SGB V näher erläutert und von der Bundesregierung per Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI jährlich neu festgesetzt. Sie beträgt für das Jahr 2024 in ganz Deutschland einheitlich monatlich 5.775 EUR beziehungsweise jährlich 69.300 EUR. Eine Unterscheidung nach neuen und alten Bundesländern findet diesbezüglich nicht statt. Wer bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals noch viel niedrigeren Entgeltgrenze versicherungsfrei und tatsächlich privat krankenversichert war, profitiert allerdings noch von einer niedrigeren Schwelle, die 2024 5.175 EUR/62.100 EUR beträgt. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Beginn des auf das Überschreiten der JAEG folgenden Kalenderjahrs ein, sofern auch die für dieses neue Jahr geltende Grenze überschritten wird, § 6 Abs. 4 SGB V. Die zwischenzeitliche Regelung, die sich in einigen Köpfen gehalten hat und die eine Überschreitung der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Jahren verlangt hatte, ist seit längerem nicht mehr in Kraft. Ist ein Arbeitnehmer erstmals (wieder) im Inland beschäftigt und übersteigt das Gehalt sogleich die JAEG, so besteht die Versicherungsfreiheit von Anfang an.
Rz. 5
Wird die JAEG wieder unterschritten, tritt die Versicherungspflicht im Regelfalle unverzüglich wieder ein. Das gilt unabhängig von dem Grund des Unterschreitens, also sowohl bei einer Anhebung der JAEG über das aktuelle Gehalt hinaus als auch bei einer Minderung des Gehalts. Ist allerdings allein die Anhebung der JAEG ursächlich, so kann Versicherungsfreiheit auf Antrag gewährt werden, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Rz. 6
Die Versicherungsfreiheit auf Antrag wird auch beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit relevant: Reduziert ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitszeit und unterschreitet sein Gehalt dadurch die JAEG, kann er auf Antrag versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, also privat krankenversichert bleiben, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Dies gilt auch dann, wenn er das Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen als dem bisherigen Vollzeitarbeitgeber aufnimmt oder wenn sich die Teilzeittätigkeit nicht unmittelbar an die Vollzeittätigkeit anschließt, sondern unmittelbar an eine zwischenzeitliche Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Allen Fällen gemeinsam sind zwei besondere Voraussetzungen: Zum einen müsste die Vergütung, wenn man sie auf die Vollzeittätigkeit hochrechnet, die JAEG überschreiten; zum anderen muss der betreffende Arbeitnehmer zuvor wenigstens fünf Jahre lang die JAEG tatsächlich überschritten haben. Dabei wird eine Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit angerechnet.
Rz. 7
Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für die Dauer einer Elternzeit (Teilzeit in Elternzeit), Pflegezeit oder Familienpflegezeit, so wird er auch während dieser Zeit auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wenn er durch die Teilzeittätigkeit die JAEG unterschreitet, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 2a SGB V.
Rz. 8
Stets erfordert die Befreiung, dass der betroffene Arbeitnehmer gegenüber der für die Befreiung zuständigen Krankenkasse einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz (insbesondere also eine private Krankenversicherung) nachweist, § 8 Abs. 2 S. 4 SGB V. In formaler Hinsicht ist der Befreiungsantrag binnen drei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt dann auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls wirkt der Antrag ab dem auf ihn folgenden Kalendermonat. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Das soll nicht die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen ausschließen, bedeutet für den betroffenen Arbeitnehmer aber, dass er seinen Befreiungsantrag nicht zurücknehmen oder abändern kann, solange der Tatbestand, für den Befreiung gewährt ist, andauert. Der Antrag will also, vor allem bei dauerhaften Sachverhalten wie dem unbefristeten Wechsel in eine Teilzeittätigkeit, gut überlegt sein. Anders als die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht von der Höhe der Vergütung abhängig. Bei gleichbleibendem (bzw. erfahrungs...