Rz. 21
In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren unterschiedliche Beitragssätze, die im Wesentlichen abhängig davon sind, ob der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung und ob er Anspruch auf Krankengeld hat. Zudem können die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben.
Rz. 22
Für Arbeitnehmer kommt, da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und ein Anspruch auf Krankengeld nach SGB V bestehen, in aller Regel nur der allgemeine Beitragssatz in Betracht. Dieser allgemeine Beitragssatz wird gesetzlich festgelegt und beträgt derzeit 14,6 %, § 241 SGB V. Die früher je nach Kasse deutlich unterschiedlichen Beitragssätze gibt es bereits seit 2009 nicht mehr.
Rz. 23
Allerdings kann oder muss jede Krankenkasse einen sog. kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, soweit ihr Finanzierungsbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (also letztlich durch die allgemeinen Einnahmen) nicht gedeckt ist, § 242 Abs. 1 SGB V. Diese Zusatzbeiträge sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Lagen sie 2019 noch bei 1,7 % im Maximum, liegen sie inzwischen (2024) bei 1,7 % im Durchschnitt mit minimal 0,9 % und maximal 2,7 %; nur die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erhebt zurzeit keinen Zusatzbeitrag.
Rz. 24
Dagegen gilt nach § 243 SGB V ein ermäßigter Beitragssatz von zurzeit 14,0 %, wenn das Krankenkassenmitglied keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld seitens der Krankenkasse hat. Der Kreis derer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ergibt sich aus § 44 Abs. 2 SGB V. Unter den Arbeitnehmern sind insbesondere sog. unständig Beschäftigte i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sowie andere Personen betroffen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als zehn Wochen befristet ist. Denn da Krankengeld erst nach Auslaufen der sechswöchigen gesetzlichen Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG zu zahlen ist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber wegen § 3 Abs. 3 EFZG während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht geschuldet ist, kann in den genannten Fällen ein Anspruch auf Krankengeld schlechterdings nicht entstehen.
Rz. 25
Ein auf 70 % des allgemeinen Beitragssatzes reduzierter, bundeseinheitlicher besonderer Beitragssatz gilt gem. § 245 SGB V für Studenten und Praktikanten in besonderen Fällen. Dasselbe gilt gem. § 245 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V für Auszubildende, die keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Rz. 26
Soweit Auszubildende hingegen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, sind sie in der Krankenversicherung pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, und gilt für sie auch der allgemeine Beitragssatz.