Rz. 20

Sie ist zwar keine Kündigungsschutzklage; gleichwohl ist die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, geltend zu machen. Dabei gelten die §§ 57 KSchG entsprechend, § 17 S. 1 und 2 TzBfG. Auch für sog. Bedingungskontrollklagen gelten die §§ 5 bis 7 KSchG gem. § 21 i.V.m. § 17 S. 2 TzBfG entsprechend. Aufgrund der Regelung in § 21 i.V.m. § 15 Abs. 2 TzBfG, wonach ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung endet, beginnt die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 S. 1 und 3, 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist.[20] Auch hier gilt § 4 S. 4 KSchG. Demnach beginnt die Drei-Wochen-Frist im Fall eines länger als sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmers nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat und er dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt.[21]

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