Rz. 9

Hat der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen, gilt auch hier die einheitliche Klagefrist von drei Wochen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit. Gem. § 4 S. 2 KSchG ist im Fall der Änderungskündigung die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge