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Bei einem Betriebsübergang während der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage kann der Beschäftigungsanspruch nach § 265 ZPO mit der Kündigungsschutzklage weiterhin gegen den bisherigen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine Vollstreckung ist nach § 325 ZPO i.V.m. § 272 ZPO auch gegen den neuen Arbeitgeber möglich, sofern nicht der Arbeitnehmer dem Übergang widersprochen hat.[96] Der ursprünglich gegen den Betriebsveräußerer gerichtete Weiterbeschäftigungsantrag kann aber auch gegen den Betriebserwerber gerichtet werden.
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