Rz. 46

Die Klageschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder des beauftragten Bevollmächtigten. Sonst stellt die Klage grundsätzlich nur einen unbeachtlichen Klageentwurf dar (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Wird die Klage per Fax erhoben, genügt die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie (§ 130 Nr. 6 ZPO). Ist die Klageschrift nicht eigenhändig unterschrieben, kann gleichwohl eine ordnungsgemäße Klage vorliegen, wenn sich aus einem beigefügten Schriftstück ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist.[56] Wird die Klage von einem der Nutzungspflicht nach § 46g ArbGG unterliegenden Einreicher bei Gericht eingereicht, sind die Anforderungen an ein elektronisches Dokument einzuhalten. Auf die ordnungsgemäße Unterzeichnung der Klageschrift kann aber vom Arbeitgeber gem. § 295 Abs. 1 ZPO wirksam verzichtet werden.[57] Ob diese Großzügigkeit entsprechend für die Nichtbeachtung der Anforderungen an elektronische Dokumente gilt, darf angesichts der Entscheidung des BAG v. 25.8.2022[58] bezweifelt werden.

[56] BVerfG v. 19.2.1963, BVerfGE 15, 288.
[57] BAG v. 26.6.1986, EzA § 4 n.F. KSchG Nr. 25.
[58] NZA 2023, 58.

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