Rz. 57

Nach Auffassung des OLG Koblenz (Urt. v. 19.1.2005 - 1 Ss 349/04) darf ein mit einem ungeeichten, bzw. nicht mehr gültig geeichten, Messgerät ermitteltes Ergebnis nicht verwertet werden. Das OLG begründet das zu Recht damit, dass es nicht angängig sei, wenn der Staat auf der einen Seite seinen Bürgern die Verwendung ungeeichter Messgeräte unter Bußgeldandrohung untersage, gleichzeitig selbst aber ein unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gewonnenes Ergebnis in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verwenden wolle.

Das Kammergericht (KG NZV 1995, 456) sieht dagegen kein Beweisverwertungsverbot, sondern fordert nur höhere, u.U. bis zu 20 % betragende (KG NZV 1995, 37) Abzüge, während das OLG Celle (NZV 1996, 419) die Anhörung eines Sachverständigen zur Verwertbarkeit und zur Höhe der zuzubilligenden Toleranz verlangt.

 

Rz. 58

 

Tipp: Von der Eichung unabhängige Fehlerquelle

Der Grund für die in gewissen Zeitabständen zu wiederholende Eichung liegt im normalen Verschleiß, welchem selbstverständlich auch Messgeräte unterliegen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gerät fehlerhaft arbeitet, nimmt zum Ende der Eichgültigkeit hin zu. So wiesen z.B. im Jahre 1988 ausweislich der Statistik der Eichbehörden aller Bundesländer mehr als 10 % der nachzueichenden Geräte so große Fehler auf, dass sie ohne Reparatur nicht eichfähig waren.

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